Rz. 202

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (egal ob Urteils- oder Beschlussverfahren) fallen die gleichen Gebühren wie im Zivilrecht (bürgerlichen Streitigkeiten) an.

 

Rz. 203

Hinsichtlich der einzelnen Gebührentatbestände (Beratung, Geschäftsgebühr, Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr) wird auf den vergütungsrechtlichen Teil (vgl. § 8 Rdn 169 ff.) verwiesen.

 

Rz. 204

Lediglich hinsichtlich der Terminsgebühr ist auf die Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hinzuweisen. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht ist vor der streitigen Verhandlung (Kammertermin) zwingend ein Gütetermin vorgeschaltet. Die Terminsgebühr entsteht bereits bei der Teilnahme des RA am Gütetermin. Nimmt er jedoch auch am Kammertermin teil, so entsteht die Terminsgebühr nicht noch ein zweites Mal.

 

Rz. 205

Im Beschlussverfahren erfolgt die Entscheidung meist ohne mündliche Verhandlung, so dass hier in der Regel nur eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entstehen wird.

 

Rz. 206

Die größte Schwierigkeit im arbeitsrechtlichen Verfahren liegt vielmehr in der Bestimmung des Gegenstandswertes. So werden in der Kündigungsschutzklage neben den eigentlichen Kündigungsschutzantrag meist weitere Ansprüche (z.B. auf Erteilung eines Zeugnisses) geltend gemacht.

 

Rz. 207

Für die eigentliche Kündigungsschutzklage findet sich eine gesetzliche Gegenstandswertregelung in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, wonach der Gegenstandswert bis zu drei Brutto-Monatsgehältern beträgt. Der Wortlaut ist hier entscheidend. Bis zu 3 Monatsgehältern bedeutet, der Gegenstandswert kann auch darunterliegen. Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte hierzu z.B. folgende Grundsätze entwickelt:

bei einer Arbeitsverhältnisdauer bis zu sechs Monaten beträgt der Gegenstandswert = ein Brutto-Monatsgehalt,
bei einer Arbeitsverhältnisdauer zwischen sechs bis zwölf Monaten beträgt der Gegenstandswert = zwei Brutto-Monatsgehälter und
ab einer Arbeitsverhältnisdauer von über zwölf Monaten beträgt der Gegenstandswert = drei Brutto-Monatsgehälter.
 

Rz. 208

Um eine möglichst einheitliche Wertrechtsprechung in Deutschland zu garantieren, wurde dann erstmalig im Jahr 2013 ein einheitlicher Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (StWK ArbR) entwickelt, der zum 5.4.2016 letztmalig überarbeitet worden ist. Nach Punkt 19 des Streitwertkatalogs berechnet sich nunmehr der Gegenstandswert für (eine) Kündigung nach der Vergütung für ein Vierteljahr, es sei denn unter Auslegung des Klageantrages und der Klagebegründung ist nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter drei Monaten im Streit (dann entsprechend geringerer Wert).
 
Hinweis

Die meisten Arbeitsgerichte wenden zwischenzeitlich diesen Streitwertkatalog 1:1 an. Eine Verbindlichkeit besteht jedoch nicht. Sollte im Einzelfall eine Abweichung gerechtfertigt sein, so sollten Sie den abweichenden Gegenstandswert beantragen und natürlich entsprechend begründen.

 

Rz. 209

Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge (z.B. ausstehende Lohnforderungen) sind gem. § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG dem Gegenstandswert hinzuzurechnen.

 

Rz. 210

Bei allen anderen nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen (wie Erteilung eines Zeugnisses, Arbeitspapiere etc.) richtet sich der Gegenstandswert nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und wird nach billigen Ermessen bestimmt. Auch hier gibt es Regelungen im neuen Streitwertkatalog. Einige Beispiele hierzu sind:

 
qualifiziertes Zeugnis Nr. 25.2 StWK ArbR ein Brutto-Monatsgehalt
Arbeitspapiere Nr. 7 StWK ArbR 10 % eines Brutto-Monatsgehalts pro Arbeitspapier
Folgekündigung mit geänderten Beendigungszeitpunkt Nr. 20.3 StWK ArbR Brutto-Entgeltdifferenz zwischen den Beendigungszeitpunkten, max. Vierteljahr
Entfernung einer Abmahnung Nr. 2 StWK ArbR ein Brutto-Monatsgehalt
 

Rz. 211

Achtung: Abfindungen werden aber zum Gegenstandswert nicht hinzugerechnet gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 letzer Halbs. GKG.

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