Rz. 244

Vertritt der Rechtsanwalt den Auftraggeber in einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit vorgerichtlich, so entstehen Gebühren nach Teil 2 VV RVG.

 

Rz. 245

Die Besonderheit im verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten liegt jedoch darin, dass nach § 17 Nr. 1 RVG

das Verwaltungsverfahren (das sogenannte Antragsverfahren) und
das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung der Verwaltungsaktes dienende weitere Verwaltungsverfahren (Rechtsbehelfsverfahren)

verschiedene Angelegenheiten neben dem gerichtlichen Verfahren sind, so dass hier ggf. zwei Geschäftsgebühren entstehen können.

 

Rz. 246

Im Antragsverfahren entscheidet die Behörde zunächst einmal über den vom Bürger gestellten Antrag. Wird der RA bereits im Verfahrensabschnitt tätig, erhält er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Die Gebühr ist innerhalb eines Rahmens von 0,5 bis 2,5 zu bestimmen. Die Schwellengebühr von 1,3 darf jedoch nur überschritten werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (vgl. § 8 Rdn 189 ff.).

 

Rz. 247

Bis zum 1.8.2013 (mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG) konnte der Rechtsanwalt daneben noch eine weitere "kleine" Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG (0,5 bis 1,3) für das Rechtsmittelverfahren verdienen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG musste mangels Anrechnungsvorschrift auf die Geschäftsgebühr des Rechtsmittelverfahrens nicht angerechnet werden. Diese Systematik hat der Gesetzgeber nunmehr aufgeben und mit dem 2. KostRMoG die Gebühren des Verwaltungs- und Sozialrechts wieder an die Gebühren des allgemeinen Zivilrechts angepasst und somit die allgemeinen Abrechnungsvorschriften auch für diese Gerichtszweige wieder eingeführt.

 

Rz. 248

Im Rechtsmittelverfahren entscheidet die Behörde über den vom Bürger eingereichten Rechtsbehelf (i.d.R. Widerspruch). Vertritt der RA den Auftraggeber auch in diesem Verfahrensabschnitt, nachdem er ihn bereits im Antragsverfahren vertreten hat, so erhält er nach dem 2. KostRMoG hierfür eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Die Gebühr ist innerhalb eines Rahmens von 0,5 bis 2,5 zu bestimmen. Die in dem Antragsverfahren entstandene Geschäftsgebühr ist dann allerdings nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit in dem weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dient, anzurechnen.

 

Rz. 249

Bei der Bestimmung des Gebührensatzes für die zweite Geschäftsgebühr im Rechtsbehelfsverfahren ist gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 3 VV RVG nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im Rechtsbehelfsverfahren infolge der bereits erfolgten Tätigkeit im Antragsverfahren geringer ist. Einer automatischen Herabsetzung unterhalb der Schwellengebühr von 1,3 bei einer Vorbefassung des Rechtsanwalts auch im Antragsverfahren soll hier vorgebeugt werden.

 

Rz. 250

Neben den Geschäftsgebühren kann noch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG oder eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG i.H.v. 1,5 entstehen.

 

Rz. 251

Vertritt der RA den Auftraggeber sowohl im Antrags- als auch im Rechtsbehelfsverfahren, so wird nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur die zuletzt entstandene Geschäftsgebühr auf die im sozialgerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet.

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