Rz. 11

Der notariell beurkundete Bauträgervertrag trägt die Vermutung von dessen Vollständigkeit. Wird vom Erwerber später ein Inhalt behauptet, der nicht mit beurkundet wurde, so muss der Erwerber die Vermutung der Vollständigkeit entkräften.[15]

Es ist regelmäßig der Fall, dass im Rahmen der Abwicklung von Bauträgerverträgen auch nach dem Vertragsschluss noch Vereinbarungen betreffend die Bauausführungen getroffen werden. Dies ist sowohl möglich als auch zulässig. Die getroffenen neuen Vereinbarungen können dann allerdings formbedürftig sein, weil nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich jede vertragliche Änderung eines nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB zu beurkundenden Vertrags ebenfalls nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB zu beurkunden ist. Dies gilt auch für kleine oder scheinbar unwesentliche Änderungen.[16] Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn die Auflassung bereits mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags erklärt wird, weil Änderungen nach bereits erklärter Auflassung keiner Beurkundung in der Form des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB bedürfen.[17] Eine weitere Ausnahme macht die Rechtsprechung in Fällen von Vereinbarungen, die der Behebung von unerwarteten Abwicklungsschwierigkeiten dienen und die gegenseitigen Leistungspflichten nicht wesentlich berühren.[18]

[16] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 311b Rn 66 m.w.N.
[17] So bereits BGH v. 28.9.1984 – V ZR 43/83, NJW 1985, 266; bestätigt durch BGH v. 14.9.2018 – V ZR 213/17.

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