Leitsatz (amtlich)

1. Bei Werkverträgen im Baubereich sind an eine Kostengarantie (insbesondere eines Architekten bzw. Bauträgers) strenge Anforderungen zu stellen.

2. Für die Annahme einer Bausummengarantie muss erkennbar sein, dass der Architekt bzw. Bauträger sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigende Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Insbesondere die bloße Zusicherung einer Baukostensumme reicht dafür regelmäßig nicht aus.

3. Nicht im vorstehenden Sinne einer Garantieerklärung/-übernahme vereinbarte Kostenrahmen bzw. Vereinbarungen zu einer Kostenobergrenze (Limit) stellen sich im Baubereich (insbesondere im Architektenrecht) regelmäßig als Beschaffenheitsvereinbarungen im Rahmen des Gewährleistungs- bzw. Haftungsrechts dar.

4. Solche Vereinbarungen beziehen sich regelmäßig allein auf durch den Architekten und dessen vertragliche Leistungen zu planende, steuernde und kontrollierende Kostenpositionen, nicht hingegen auf Eigenleistungen der Bauherrin.

5. Für die Annahme des Abschlusses eines selbständigen Beratungsvertrages (insbesondere im Rahmen einer Finanzierungsberatung durch einen Bauträger) ist kein Raum, wenn der Bauträger der Bauherrin zu seiner - eigentlich internen und vertraulichen - Schätzung der Kosten der Eigenleistungen der Bauherrin ausdrücklich erklärt, hierfür mangels Überschaubarkeit dieser Eigenleistungen keine Gewähr übernehmen zu können.

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 6 O 527/08)

 

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

3. Der Senat beabsichtigt infolgedessen die Aufhebung des Senatstermins vom 5.12.2014.

4. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.11.2014.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; BVerfG, Beschluss vom 18.9.1990, 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316), so dass dementsprechend auch ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückzuweisen ist (§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Der Klägerin stehen - wie vom LG zutreffend ausgeführt - aus dem "Kaufvertrag mit Bauverpflichtung" vom 23.8.2007 (Anlage K 1) über Kauf eines Grundstücks in Viersen und die Errichtung des Rohbaus eines Einfamilienhauses als Ausbauhaus, das durch Eigenleistungen der Beklagten fertiggestellt werden sollte bzw. inzwischen - zumindest teilweise - fertiggestellt worden ist, Ansprüche in folgendem Umfang zu:

-

5. Kaufpreisrate

7.395,17 EUR (8,4 % von 88.037,79 EUR, Anlage K 2)

-

6. Kaufpreisrate

3.081,32 EUR (3,5 % von 88.037,79 EUR, Anlage K 3)

-

Gerüstkosten (ant.)

400,31 EUR

-

Baustrom (ant.)

147,31 EUR

-

Blower-Door-Test

85,68 EUR

-

Gesamtanspruch

11.109,48 EUR

Die Berufungseinwände der Beklagten haben insgesamt keinen Erfolg.

a. Soweit die Berufung der Beklagten eingangs geltend macht, das angefochtene Urteil sei schon deswegen falsch, weil sich das Verfahren über eine Reihe von Jahren hingezögert habe und im Laufe des Verfahrens immer wieder andere Einzelrichter zuständig gewesen seien, die Beweise erhoben hätten und danach im Rahmen verschiedener Erörterungen stark voneinander abweichende Rechtsansichten vertreten hätten, lässt dieses pauschale Vorbringen die gem. §§ 529 Abs. 2 Satz 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO notwendige Rüge eines konkreten Verfahrensfehlers und die notwendige Darstellung dessen Ursächlichkeit vermissen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 529 Rz. 13 m.w.N.; § 520 Rz. 35 ff. m.w.N.).

b. Der Anspruch ist in der o.a. vom LG festgestellten Höhe von 11.109,48 EUR fällig. Die Beklagte macht mit der Berufung ohne Erfolg geltend, ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Rate - gleich in welcher Höhe - dürfe nur Zug um Zug gegen Umschreibung des Eigentums am Grundbesitz erfolgen.

Gemäß Abschnitt. X. Ziff. 2 des notariellen Kaufvertrages mit Bauverpflichtung vom 23.8.2007 (Anlage K 1, dort Seite 16 ff.) ist der beurkundende Notar von der Klägerin als Verkäuferin unwiderruflich angewiesen worden, die Eintragung erst zu bewilligen, wenn sie dem Notar schriftlich bestätigt hat, dass der Teilkaufpreis gem. Abschnitt IV. Ziff. 1)a.) (d.h. der gem. Abschnitt V Ziff. 2. in sechs Raten nach Baufortschritt zu zahlende Kaufpreis für den zu erstellenden Rohbau mit der dazu gehörenden Grundstücksfläche i.H.v. 88.037,79 EUR) gezahlt ist oder dem Notar die Zahlung in anderer geeigneter Weise nachgewiesen ist.

Zugleich hat die Klägerin als Verkäuferin gem. Abschnitt X. Ziff. 3. zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten als Käuferin auf...

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