Rz. 13

Graphologische Gutachten, die aus dem Schriftbild eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Bewerbers abgeben, dürften in der wissenschaftlichen Diskussion eine größere Rolle als in der betrieblichen Praxis spielen. Sofern auf graphologische Gutachten zurückgegriffen wird, dient dies zumeist zur Bestätigung bereits gefasster Vorurteile.

 

Rz. 14

Das BAG hält die Einholung grafologischer Gutachten nicht von vornherein für unzulässig (BAG v. 16.9.1982, DB 1983, 2780 = AP Nr. 24 zu § 123 BGB m. Anm. Brox). Allerdings macht das BAG die Einholung eines grafologischen Gutachtens stets von der Einwilligung des Bewerbers abhängig. Umstritten ist, ob in der Einreichung eines handgeschriebenen Lebenslaufs bereits eine Zustimmung zu grafologischen Gutachten zu sehen ist (ArbG München v. 14.4.1975, DB 1975, 1657; LAG Baden-Württemberg v. 26.1.1972, NJW 1976, 310; Michel/Wiese, NZA 1986, 505 ff.).

 

Rz. 15

Nach einer vermittelnden Meinung kann von einer Zustimmung durch Einreichung des handschriftlichen Lebenslaufes umso eher ausgegangen werden, je höher qualifiziert die angestrebte Tätigkeit ist. Namentlich bei leitenden Angestellten sei mit der Einholung eines solchen Gutachtens zu rechnen (Schaub, ArbRHB, § 26 Rn 12).

 

Rz. 16

Wie bei psychologischen Eignungsuntersuchungen und Assessment-Centern ist die Einholung eines grafologischen Gutachtens nur i.R.d. Erforderlichen und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ergibt sich, dass i.R.d. grafologischen Gutachtens nur solche Persönlichkeitsmerkmale abgefragt und dargestellt werden dürfen, die gerade für den zu besetzenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. Das Gutachten darf daher kein allgemeines Persönlichkeitsbild widerspiegeln.

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