Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einholung eines graphologischen Gutachtens ohne Einwilligung des Arbeitnehmers stellt eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und verpflichtet den Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des BGB § 847 zum Schadenersatz.

2. Befinden sich handschriftliche Unterlagen des Arbeitnehmers bei den Personalakten, so kann hieraus noch nicht auf ein stillschweigendes Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Einholung eines graphologischen Gutachtens geschlossen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 446172

NJW 1976, 310

NJW 1976, 310 (LT1-2)

VersR 1976, 374 (LT1-2)

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