Rz. 34

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den – i.d.R. stillschweigenden – Abschluss eines Auskunftsvertrages können auf das Verhältnis eines Rechtsanwalts zu einem Nichtmandanten nur mit der gebotenen Vorsicht und Zurückhaltung angewendet werden;[100] dies gilt für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entsprechend. Das Bestreben, Unzulänglichkeiten des deliktischen Vermögensschutzes durch eine Vertragshaftung auszugleichen (vgl. § 8 Rdn 1, 12, § 10 Rdn 3), darf nicht übertrieben werden.[101] Soweit sich die Gefahr einer Dritthaftung wegen fehlerhafter Auskunft im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Interessen eines Mandanten einstellt, verdoppelt sie das anwaltliche Berufsrisiko. Gegen den Willen eines Rechtsberaters zur Eingehung eines Auskunftsvertrages spricht nicht, dass er i.d.R. für eine Auskunft kein Honorar verlangt und erhält.[102] Bei gegenläufigen Interessen eines Mandanten und eines Dritten, der auf eine anwaltliche Auskunft vertraut, ist – ebenso wie beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. § 10 Rdn 70)[103] – das allseits bekannte Kontrahierungsverbot des § 43a Abs. 4 BRAO zu beachten.[104]

[100] Bell, S. 64 ff.
[101] BGH, NJW 1992, 2080, 2082.
[102] BGH, 21.12.1989 – IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532, 1533; BGH, 18.12.2008 – IX ZR 12/05, WM 2009, 369, Tz. 8.
[103] Vgl. BGH, NJW 1991, 32, 33.
[104] Vgl. BGH, NJW 1972, 678, 680.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge