Rz. 3

Die Entwicklung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erklärt sich aus dem Bestreben der Rechtsprechung, unter bestimmten Voraussetzungen denjenigen, der bei der Abwicklung eines fremden Vertrages geschädigt wird, nicht auf einen Schadensersatzanspruch aus dem – insoweit als unzureichend erachteten – Deliktsrecht zu verweisen, sondern ihm eine aus dem Vertrag abgeleitete Schadensersatzforderung mit allen damit verbundenen Vorteilen zu verschaffen. Das Vermögen ist kein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, dessen fahrlässige Verletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Vielmehr setzt ein Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB den schwierigen Nachweis des Vorsatzes voraus. Die Gehilfenhaftung gem. § 831 BGB entfällt, wenn der Geschäftsherr darlegt und beweist, dass er bei der Auswahl und Leitung der bestellten Person die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Demgegenüber wird der Dritte bessergestellt, wenn er in den Schutzbereich des fremden Vertrages einbezogen wird. Verletzt der Vertragsschuldner fahrlässig oder vorsätzlich eine Vertragspflicht, die auch dem Schutz des Dritten dient, erwirbt dieser einen Anspruch auf Ersatz seines daraus entstandenen Schadens gegen den Schädiger. Dabei kommt dem Dritten zugute, dass der Schuldner sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (früher §§ 282, 285 BGB a.F.) zu entlasten und gem. § 278 BGB ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat.

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