Rz. 64

Soll eine Stiftung als Instrument zum Erhalt von Familienvermögen eingesetzt werden, sollte vorab geprüft werden, wie sich das zu erhaltene Vermögen überhaupt zusammensetzt. Die Stiftung muss mit dem übertragenen Vermögen ausreichend Ertrag erwirtschaften können, um den jeweiligen Stiftungszweck überhaupt verfolgen zu können. Dass das Stiftungsvermögen nach Art und Höhe so beschaffen sein sollte, dass mit ihm die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint, ist dabei nicht nur eine Zweckmäßigkeitsüberlegung, sondern gem. § 80 Abs. 2 BGB auch als Voraussetzung für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung normiert.[141] Darüber hinaus ist bei der Vermögensausstattung zu beachten, dass die Stiftung nach ihrer Anerkennung auch wieder aufgehoben werden kann, wenn die Zweckverfolgung mangels ausreichender Erträge unmöglich geworden ist, § 87 Abs. 1 BGB.[142]

 

Rz. 65

Da die Aufhebung der Stiftung dazu führt, dass das Stiftungsvermögen dem in der Satzung benannten Anfallberechtigten zu übertragen ist und dies dem Ziel des dauerhaften Erhalts des Familienvermögens im Zweifel zuwider laufen wird, ist es ratsam, vor der Stiftungsgründung eine Ertragskalkulation vorzunehmen, um die Lebensfähigkeit der Stiftung sicherzustellen. Dabei ist auf erster Stufe das "ob" der Ertragsfähigkeit und auf zweiter Stufe die voraussichtliche Höhe der Erträge zu prüfen. Schaut man sich zunächst die abstrakte Ertragsfähigkeit von Stiftungsvermögen an, kann man in der Praxis regelmäßig folgende "Stiftungstypen" ausmachen:

[141] BeckOK-BGB/Backert, § 80 Rn 9; Richter/v. Campenhausen/Stumpf, § 1 Rn 12; Richter/Godron, § 7 Rn 8; Soergel/Neuhoff, § 80 Rn 14.
[142] Hierzu MüKo/Weitemeyer, § 87 Rn 4.

1. Kapitalstiftungen

 

Rz. 66

Kapitalstiftungen sind Stiftungen, die mit einem bestimmten Geldbetrag ausgestattet werden. Soll die Stiftung als reine Kapitalstiftung errichtet werden, wird die o.g. Ertragskalkulation recht einfach durchzuführen sein, da man anhand der jeweiligen Markt- und Zinsgegebenheiten relativ schnell abschätzen können wird, welche durchschnittliche Rendite sich mit dem jeweiligen Kapitalstock erwirtschaften lässt. Zudem haben Stiftungen hier die Möglichkeit, professionelle Vermögensverwalter mit der Anlage des Stiftungskapitals zu beauftragen. Allerdings sollte das Stiftungskapital dann so groß sein, dass die Kosten der Vermögensverwaltung problemlos aus den Zinserträgen gedeckt werden können, ohne im Übrigen die nachhaltige Zweckverfolgung zu gefährden.

2. Immobilien-Stiftungen

 

Rz. 67

Stiftungen mit Immobilienvermögen sind nicht so weit verbreitet wie reine Kapitalstiftungen. Bei der Immobilien-Stiftung ist zu unterscheiden, ob die Immobilie als "Zweckvermögen" oder als "Anlagevermögen" übertragen wurde. Soweit es sich um reines "Zweckvermögen" handelt, wird die Stiftung erfahrungsgemäß keinen Ertrag erwirtschaften können, sondern im Gegenteil zusätzliches Vermögen für die Erhaltung der Immobilie aufwenden müssen. Ertragloses Immobilienvermögen, wie etwa das selbst genutzte Familienheim, eignet sich in der Regel nicht dafür, es mit einer Stiftungskonstruktion zu erhalten, wenn die Stiftung nicht mit weiterem, ertragbringenden Vermögen ausgestattet werden kann.

3. Sammler-Stiftung

 

Rz. 68

Ebenso wie bei Immobilien-Stiftungen muss auch bei Sammler-Stiftungen geschaut werden, ob die jeweilige Sammlung als Zweckvermögen oder als Anlagevermögen eingebracht wird. Geht es um den Erhalt der Sammlung, eignet sich ein Stiftungskonstrukt nur, wenn entweder mit dem Zweckvermögen ausreichend Ertrag erwirtschaftet werden kann oder weiteres Vermögen eingebracht wird.

4. Unternehmens-Stiftungen

 

Rz. 69

Ein besonderes Anwendungsfeld für Stiftungskonstruktionen sind Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen. Der Erhalt eines Unternehmens kann durch Übertragung auf eine Stiftung sehr effektiv abgesichert werden. Zum einen gewährleistet das auf die Stiftung übertragene Unternehmen – unterstellt es ist wirtschaftlich gesund – einen dauerhaften Ertrag. Zum anderen ist mit der Stiftung die Unternehmensnachfolge dauerhaft gesichert, da die Stiftung als mitglieds- und inhaberlose juristische Person nur wegfällt, wenn Aufhebungs- oder Auflösungsgründe vorliegen.[143]

[143] Hierzu auch Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, § 11.

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