Rz. 24

Von der selbstständigen Stiftung ist die unselbstständige Stiftung, die als Pendant zur rechtsfähigen Stiftung auch als nicht-rechtsfähige Stiftung bezeichnet wird, zu unterscheiden. Wie bei der rechtsfähigen Stiftung sind auch bei der nicht-rechtsfähigen Stiftung der Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und die Stiftungsorganisation wesentliche Elemente.[51] Anders als bei der rechtsfähigen Stiftung erfolgt die Zuwendung des Stiftungsvermögens nicht an "die Stiftung", sondern an einen anderen mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Stiftungsträger verbunden mit der Maßgabe, die übertragenen Werte wirtschaftlich getrennt von dem Eigenvermögen des Rechtsträgers als Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung des Stiftungszwecks zu nutzen.[52] Die nicht-rechtsfähige oder unselbstständige Stiftung unterscheidet sich also von der selbstständigen Stiftung durch das Fehlen einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Sie entsteht auch nicht durch einen einseitigen Organisationsakt und staatliche Anerkennung, sondern wird vielmehr in die Organisation eines anderen, für sie tätig werdenden Rechtsträgers eingegliedert.[53]

 

Rz. 25

Gleichwohl ist auch die unselbstständige Stiftung eine Stiftung im funktionalen Sinne und damit zulässig.[54] Sie ist jedoch keine Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB. Dies hindert den Träger der unselbstständigen Stiftung jedoch nicht daran, die Bezeichnung "Stiftung" im Namen zu führen, es muss allerdings eine wirksame treuhänderische Bindung an den Stiftungszweck bestehen.[55]

[51] Richter/v. Campenhausen/Stumpf, § 1 Rn 19; Staudinger/Hüttemann/Rawert, vor §§ 80–88 Rn 320.
[52] Staudinger/Hüttemann/Rawert, vor §§ 80–88 Rn 319; Richter/v. Campenhausen/Stumpf, § 1 Rn 19; BeckOK-BGB/Backert, § 80 Rn 24; Wochner, ZEV 1999, 125, 126; OLG Stuttgart NJW 1964, 1231, 1232; Muscheler, Die Stiftung – Jahreshefte zum Stiftungswesen 2007, 59, der jedoch den Begriff der Zuwendung ersetzt und von einer Übertragung von Vermögensgegenständen ausgeht.
[53] BeckOK-BGB/Backert, § 80 Rn 24; Staudinger/Hüttemann/Rawert, vor §§ 80–88 Rn 320; Ebersbach, Handbuch des Stiftungsrechts, S. 170.
[54] Staudinger/Hüttemann/Rawert, vor §§ 80–88 Rn 319.
[55] Palandt/Ellenberger, vor § 80 Rn 10; BayObLG NJW 1973, 249.

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