Rz. 26

Durch die Einfügung des neuen S. 2 in § 80 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.3.2013[56] wurde die bis dahin umstrittene Frage, ob eine Verbrauchsstiftung zulässig ist, positiv beantwortet.[57] Unter einer Verbrauchsstiftung versteht man eine Stiftung, die auf einen Vermögensverzehr im Zuge der Zweckverfolgung ausgerichtet ist. Die Verbrauchsstiftung wird damit schon bei ihrer Errichtung mit einem festgelegten Ende errichtet.[58] Sie stellt eine Ausnahme von der ihr Grundstockvermögen erhaltende Stiftung dar und durchbricht somit den Grundsatz der Vermögenserhaltung.[59] Zwingende Voraussetzung ist es jedoch nicht, dass die Stiftung ihr Vermögen innerhalb ihrer Lebenszeit verbraucht.[60]

 

Rz. 27

Zu unterscheiden sind zwei unterschiedliche Arten von Verbrauchsstiftungen: Zum einen die Verbrauchsstiftung, die durch den Ablauf einer bestimmten Frist bestimmt wird (zeitbefristete Verbrauchsstiftung) und zum anderen die Verbrauchsstiftung, die mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Zweckerfüllung endet (zweckbefristete Verbrauchsstiftung).[61] Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 2 ist aber nur auf zeitbefristete Verbrauchsstiftungen anzuwenden. Zweckbefristete Verbrauchsstiftungen waren schon vor der Gesetzesänderung als unproblematisch anerkannt und werden vom Gesetzestext des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erfasst.[62]

 

Rz. 28

Die Dauer der Verbrauchsstiftung muss so bemessen sein, dass eine rechtliche Verselbstständigung des Stiftungswecks erforderlich ist. Andere kurzfristige Vorhaben sind mit der Schenkung oder dem Sammelvermögen geeignet umsetzbar.[63] Die Regelung in § 80 Abs. 2 S. 2 BGB knüpft bezüglich dessen an die Zweck-Mittel-Relation an: Danach gilt bei der Verbrauchsstiftung die dauerhafte und nachhaltige Stiftungszweckerfüllung als gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungszweck festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.[64]

 

Rz. 29

Fraglich erscheint, ob für die zeitbestimmte Verbrauchsstiftung eine bestimmte Bestandszeit festgelegt werden muss. Auch wenn im Wortlaut des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB auf einen Vermögensverbrauch in einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren abgestellt wird und dies als Voraussetzung für die Verbrauchsstiftung erscheint, handelt es sich hierbei nur um eine gesetzliche Vermutung. Auch eine Verbrauchsstiftung, die auf einen schnelleren Vermögensverzehr ausgerichtet ist, kann somit anerkennungsfähig sein.[65]

 

Rz. 30

Für die Beendigung einer Verbrauchsstiftung gilt: Liegt eine zeitbefristete Verbrauchsstiftung vor, löst sich die Stiftung ohne staatliche Mitwirkung durch Zeitablauf auf. Bei der zweckbefristeten Verbrauchsstiftung wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, wenn das Stiftungsvermögen endgültig verbraucht ist. Die Stiftung ist dann durch die zuständige Behörde aufzuheben.[66]

 

Rz. 31

Steuerrechtlich gesehen, verschafft die Gründung einer gemeinnützigen Verbrauchsstiftung keinen Anspruch auf den erhöhten Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG.[67]

[56] BGBl 2013 I S. 556.
[57] MüKo/Weitemeyer, § 80 Rn 130; Werner/Saenger/Fischer/Fritz, § 9 Rn 11.
[58] MüKo/Weitemeyer, § 80 Rn 130; Richter/Stumpf, § 4 Rn 86.
[59] Richter/Stumpf, § 4 Rn 85; Werner/Saenger/Fischer/Saenger, § 5 Rn 29.
[60] MüKo/Weitemeyer, § 80 Rn 133; unsicher hierzu Richter/Stumpf, § 4 Rn 86.
[61] BeckOGK/Jacob/Uhl, § 80 Rn 142; MüKo/Weitemeyer, § 80 Rn 133.
[62] BeckOGK/Jacob/Uhl, § 80 Rn 142; MüKo/Weitemeyer, § 80 Rn 138.
[63] MüKo/Weitemeyer, § 80 Rn 134.
[64] Richter/Stumpf, § 4 Rn 86; BeckOGK/Jacob/Uhl, § 80 Rn 141.
[65] Richter/Stumpf, § 4 Rn 87; Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli/Stumpf, Teil B BGB § 80 Rn 64a; a.A. Bamberger/Roth/Backert, § 80 Rn 4 und Werner/Saenger/Fischer/Saenger, § 5 Rn 29.
[66] MüKo/Weitemeyer, § 80 Rn 142.
[67] MüKo/Weitemeyer, § 80 Rn 147; Werner/Saenger/Fischer/Winheller, § 6 Rn 89.

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