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Soll mit der Stiftung der dauerhafte Vermögenserhalt sichergestellt werden, ist es zunächst ratsam, in der Stiftungssatzung eine entsprechende Vermögenserhaltungspflicht zu regeln. Fehlt eine solche Regelung, kann sich ansonsten die Frage stellen, ob der Verbrauch des Stiftungsvermögens bis hin zu seinem vollständigen Verzehr zulässig sein soll. Seit das Ehrenamtsstärkungsgesetz[147] am 28.3.2013 in Kraft getreten ist, gestattet das Gesetz einen solchen Verbrauch ganz ausdrücklich, § 80 Abs. 2 S. 2 BGB.[148]

[147] BGBl I 2013, 556.
[148] Zur Verbrauchsstiftung ausführlich MüKo/Weitemeyer, § 81 Rn 20.

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