Rz. 145

Beim Versorgungsausgleich muss nicht zwangsläufig eine Einigung über die Höhe des Ausgleichs getroffen werden, so dass das Gericht nicht mehr rechnen und entscheiden muss. Es reicht aus, wenn sich die Eheleute über Berechnungsgrundlagen einigen und das Gericht auf dieser Basis dann den Versorgungsausgleich durchführen kann (Zwischeneinigung).[116]

 

Rz. 146

Ebenso muss nicht eine Einigung über den gesamten Versorgungsausgleich getroffen werden, also dass sich die Eheleute über alle Anrechte einigen. Die Einigungsgebühr entsteht auch dann, wenn die Eheleute sich nur über einzelne Anrechte einigen und das Gericht über die übrigen Anrechte entscheiden lassen (Teileinigung).

 

Rz. 147

In diesen Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die Einigungsgebühr dann nicht der (gesamte) Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich gilt, sondern ein geringerer Wert, nämlich 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht, über welches eine Einigung getroffen worden ist.

 

Rz. 148

Dieser Teilwert für die anwaltliche Einigungsgebühr ist auf Antrag (und nur auf Antrag) vom Gericht festzusetzen und zwar nicht im Verfahren nach § 55 FamGKG, da dieser Teilwert nur für die Gerichtsgebühren unerheblich ist, sondern im Verfahren nach § 33 RVG, da der Wert nur für die Anwaltsgebühren von Bedeutung ist.

 

Beispiel 72: Zwischeneinigung über ein Anrecht (I)

Jeder Ehegatte hat ein gesetzliches Anrecht. Im Scheidungsverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 4.000,00 EUR – keine Kinder, kein Vermögen) einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass eventuelle im Ausland erworbenen Anrechte der Ehefrau nicht berücksichtigt werden sollen, so dass der Versorgungsausgleich allein aufgrund der in Deutschland erworbenen Anrechte durchgeführt wird.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist auf 2 x 10 % x 12.000,00 EUR = 2.400,00 EUR festzusetzen. Der Wert der Einigung beträgt dagegen nur 10 % x 12.000,00 EUR = 1.200,00 EUR.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   845,00 EUR
  (Wert: 14.400,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   780,00 EUR
  (Wert: 14.400,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   115,00 EUR
  (Wert: 1.200,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.760,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   334,40 EUR
Gesamt   2.094,40 EUR
 

Beispiel 73: Zwischeneinigung über ein Anrecht (II)

Jeder Ehegatte hat ein gesetzliches Anrecht. Im Scheidungsverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 4.000,00 EUR) einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass der Versorgungsausgleich aufgrund der fehlerhaften Auskünfte des Rententrägers der Ehefrau berechnet und durchgeführt werden soll.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist auf 2 x 10 % x 12.000,00 EUR = 2.400,00 EUR festzusetzen. Der Wert der Einigung beträgt dagegen nur 10 % x 12.000,00 EUR = 1.200,00 EUR.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 72.

 

Rz. 149

Zu beachten ist ferner, dass in diesem Fall der Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht greift, da der Mindestwert nur für den Gesamtwert gilt, nicht aber für Teilwerte.[117]

 

Beispiel 74: Zwischeneinigung über ein Anrecht (II)

Jeder Ehegatte hat ein gesetzliches Anrecht. Im Scheidungsverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 1.500,00 EUR – kein Vermögen, keine Kinder) stellt das Gericht im Termin fest, dass eine Kontenklärung bei der Ehefrau nicht durchgeführt worden ist. Die Eheleute einigen sich daraufhin unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass der Versorgungsausgleich aufgrund des ungeklärten Kontos der Ehefrau berechnet und durchgeführt werden soll.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wäre nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit 2 x 10 % x 4.500,00 EUR = 900,00 EUR zu berechnen und ist daher nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf den Mindestwert von 1.000,00 EUR anzuheben.

Der Wert der Einigung beträgt dagegen nur 10 % x 4.500,00 EUR = 450,00 EUR. Eine Anhebung nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG kommt hier nicht in Betracht.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 5.500,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 5.500,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   45,00 EUR
  (Wert: 450,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 950,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   180,50 EUR
Gesamt   1.130,50 EUR
 

Rz. 150

Ausreichend für den Anfall einer Einigungsgebühr ist, dass sich die Eheleute nur über ein Anrecht oder über einzelne Anrechte einigen, und das Gericht über die verbleibenden Anrechte noch entscheiden muss.[118]

 

Beispiel 75: Teileinigung

Im Verbundverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 3.000,00 EUR, keine Kinder und kein Vermögen) sind jeweils ein gesetzliches und ein betriebliches Anrecht Gegenstand des Verfahrens. Im Termin einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ih...

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