Rz. 144
Zwischeneinigungen in Kindschaftssachen sind nach zutreffender Ansicht möglich. Allerdings wird hier i.d.R. dann ein geringerer Wert angenommen, wobei häufig vom hälftigen Hauptsachewert ausgegangen wird (siehe § 7 Rdn 108).
Beispiel 71: Gegenstandswert bei Mehrvergleich über Versorgungsausgleich und anhängigen Trennungsunterhalt
Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000,00 EUR und der des Versorgungsausgleichs 1.200,00 EUR und des anhängigen Umgangsrechts 3.000,00 EUR. Die Eheleute schließen einen Zwischenvergleich über das Umgangsrecht. Später wird der Antrag zum Umgangsrecht zurückgenommen und die Scheidung ausgesprochen. Auf Antrag setzt das Gericht den Gegenstandswert für den Zwischenvergleich auf 1.500,00 EUR fest.
Die Einigungsgebühr entsteht jetzt nur aus 1.500,00 EUR.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 785,20 EUR | |
(Wert: 10.200,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 724,80 EUR | |
(Wert: 10.2000,00 EUR) | |||
3. | 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV | 115,00 EUR | |
(Wert: 1.500,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.645,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 312,55 EUR | |
Gesamt | 1.957,55 EUR |
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