Rz. 159
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht kann der Anwalt auch hinsichtlich der Ehesache außergerichtlich tätig werden, etwa indem der Trennungszeitraum abgeklärt wird, indem die Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung geklärt oder auch nur die Trennungsvoraussetzungen geschaffen werden. Daher kommt auch insoweit eine Anrechnung in Betracht.
Beispiel 84: Anrechnung der Geschäftsgebühr aus Ehesache
Der Anwalt war außergerichtlich hinsichtlich der Ehesache tätig und hat insbesondere mit der Gegenseite geklärt, ab wann von der Trennung der Eheleute auszugehen ist und dass die Gegenseite sich mit einer einvernehmlichen Scheidung einverstanden erklären wird. Hiernach wird der Scheidungsantrag eingereicht und die Scheidung durchgeführt. Das FamG setzt die Werte wie folgt fest: Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 2.700,00 EUR.
I. | Außergerichtliche Vertretung Ehesache | ||
(Wert: 9.000,00 EUR) | |||
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 659,10 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 679,10 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 129,03 EUR | |
Gesamt | 808,13 EUR | ||
II. | Verbundverfahren | ||
(Wert: 11.700,00 EUR) | |||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 785,20 EUR | |
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 9.000,00 EUR |
– 329,55 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 724,80 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.200,45 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 228,09 EUR | |
Gesamt | 1.428,54 EUR |
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