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Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht kann der Anwalt auch hinsichtlich der Ehesache außergerichtlich tätig werden, etwa indem der Trennungszeitraum abgeklärt wird, indem die Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung geklärt oder auch nur die Trennungsvoraussetzungen geschaffen werden. Daher kommt auch insoweit eine Anrechnung in Betracht.

 

Beispiel 84: Anrechnung der Geschäftsgebühr aus Ehesache

Der Anwalt war außergerichtlich hinsichtlich der Ehesache tätig und hat insbesondere mit der Gegenseite geklärt, ab wann von der Trennung der Eheleute auszugehen ist und dass die Gegenseite sich mit einer einvernehmlichen Scheidung einverstanden erklären wird. Hiernach wird der Scheidungsantrag eingereicht und die Scheidung durchgeführt. Das FamG setzt die Werte wie folgt fest: Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 2.700,00 EUR.

 
I. Außergerichtliche Vertretung Ehesache    
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   659,10 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 679,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   129,03 EUR
Gesamt   808,13 EUR
II. Verbundverfahren    
  (Wert: 11.700,00 EUR)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   785,20 EUR
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 9.000,00 EUR
  – 329,55 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   724,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.200,45 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   228,09 EUR
Gesamt   1.428,54 EUR

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