Rz. 93

Gemäß § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Ob und in welcher Höhe er einen Vorschuss fordert, liegt in seinem Ermessen. Ein Vorschuss kann grundsätzlich jederzeit angefordert werden. Das Vorschussrecht entsteht mit der Auftragserteilung.[254] Die Entscheidung, ob und wann ein Vorschuss zu erheben ist kann nur im jeweiligen Einzelfall getroffen werden. Bei unsicheren Mandanten empfiehlt es sich sogar, die Annahme des Mandats von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, um erst gar keine vertraglichen Bindungen und Haftungsrisiken ohne äquivalente Vergütung einzugehen. In diesem Fall kommt der Anwaltsvertrag gem. § 158 BGB erst mit Eingang des Vorschusses zustande.[255]

[254] BGH NJW 1989, 1167.
[255] Schneider/Volpert/Vahlen/Onderker/N. Schneider, § 9 Rn 26.

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