Rz. 66

Die Formvorschriften gelten teilweise nicht für den Abschluss einer Gebührenvereinbarung im Sinne von § 34 RVG. Gemäß § 3a Abs. 1 S. 4 RVG gelten die Sätze 1 und 2 des § 3a Abs. 1 RVG nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nur bestimmte Vorschriften über die Vergütungsvereinbarung nicht für die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG gelten.[172] Die Gebührenvereinbarung dürfte terminologisch als Spezialfall der Vergütungsvereinbarung anzusehen sein.[173]

Die Gebührenvereinbarung unterliegt nicht der Textform, wodurch bereits die Mitteilung der Vergütung an den Mandanten für eine erbetene Beratung und die anschließende Inanspruchnahme der Beratung den konkludenten Abschluss einer Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG beinhalten.[174] Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung aber nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.[175] Besteht hingegen auch nur das geringste Risiko, dass die Tätigkeit über den Rahmen des § 34 RVG hinausgeht, sind die strengeren Vorschriften des § 3a RVG zu berücksichtigen.[176] Bereits aus Zwecken des Beweises, sofern der Auftraggeber den Abschluss einer Gebührenvereinbarung bestreitet, wird der Abschluss einer schriftlichen Gebührenvereinbarung dringend empfohlen.

Im Umkehrschluss folgt aber aus der gesetzlichen Systematik, dass eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG grundsätzlich auch eine Vergütungsvereinbarung gemäß §§ 3a ff. RVG ist, wodurch die nicht ausgenommenen Regelungen (Herabsetzung einer unangemessenen hohen Vergütung nach § 3a Abs. 2 RVG oder die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gemäß § 4a RVG) gelten.[177] Die Regelung von § 4 Abs. 1 RVG findet bei dem Abschluss einer Gebührenvereinbarung keine Anwendung, weil es keine gesetzliche Vergütung gibt.[178] Aus diesem Grund dürfte auch ein Hinweis nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG obsolet sein. Gleiches gilt für die Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO, da diese nur entsteht, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.[179] Diese ist beispielweise bei einer Beratung nach § 34 RVG nicht der Fall.[180]

[172] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 34 RVG Rn 61.
[173] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 34 RVG Rn 64.
[174] LG Dortmund BeckRS 2017, 130463.
[177] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 34 RVG Rn 62.
[179] Henssler/Prütting/Kilian, § 49b BRAO Rn 239.
[180] Henssler/Prütting/Kilian, § 49b BRAO Rn 239.

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