Rz. 40

Erfolgt eine Vergütung nach dem RVG, trifft den Rechtsanwalt nicht die Verpflichtung, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Anwaltsvergütung zu belehren.[108] Dieser Grundsatz kann im Einzelfall dadurch durchbrochen werden, dass der Mandant nach der Höhe der Vergütung fragt oder für den Rechtsanwalt nach Treu und Glauben erkennbar ist, dass der Mandant an der Höhe der Vergütung ein Interesse hat oder er kraft Gesetzes zur Aufklärung verpflichtet ist.[109] Entscheidend ist daher, ob der Rechtsanwalt ein Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte oder musste.[110] Insoweit wurde eine Hinweispflicht bejaht,[111]

wenn die Höhe der Vergütung das vom Mandanten verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen würde,[112]
wenn bei der Vergütung zu einer früheren Vergütung ein Ungleichgewicht besteht[113] oder
wenn der Mandant vom Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner ausgeht, dieser aber aufgrund der Vermögenslosigkeit des Gegners nicht durchgesetzt werden kann.[114]

Zumindest folgt aus den berufsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts aus § 49b Abs. 5 BRAO eine Hinweispflicht bezogen darauf, dass der Mandant über die Abrechnung nach dem Gegenstandswert informiert werden muss.[115] Andernfalls kann ihn eine Schadensersatzpflicht treffen.

 

Rz. 41

Der Rechtsanwalt muss den Mandanten auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskosten- oder Beratungshilfe hinweisen, sofern für ihn aus den Umständen erkennbar ist, dass der Mandant zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören könnte.[116]

 

Praxishinweis

Dem Rechtsanwalt ist grundsätzlich bei der Annahme eines erbrechtlichen Mandats zu raten, dass er den Mandanten umfassend über die Möglichkeiten der Vergütung sowie deren Höhe informiert. Hierdurch kann ein noch nicht vorhandenes Vertrauensverhältnis aufgebaut oder ein bestehendes Vertrauensverhältnis gestärkt werden. Der Rechtsanwalt lässt die notwendige Transparenz seiner anwaltlichen Tätigkeiten erkennen, wodurch mögliche Vergütungsstreitigkeiten am Mandatsende unterbunden werden können.

 

Rz. 42

Neben den vorbezeichneten Hinweispflichten sowie der Hinweispflicht nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG (vgl. Rdn 55) beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bestehen für den Rechtsanwalt eine Fülle von weiteren Hinweispflichten gegenüber dem Mandanten. Jung gibt hierzu einen umfangreichen Überblick.[117] Zusätzlich sind die Hinweispflichten nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) sowie der DS-GVO zu beachten.

[108] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 RVG Rn 143; Schneider/Volpert/Volpert, § 1 RVG Rn 37.
[109] OLG München BeckRS 2022, 2411 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 RVG Rn 144.
[110] BGH NJW 2007, 2332, 2333.
[111] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 RVG Rn 143.
[112] BGH NJW 2007, 2332, 2333.
[113] Vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 509.
[114] Schneider/Volpert/Volpert, § 1 RVG Rn 40.
[115] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 RVG Rn 147.
[116] Riedel/Sußbauer/Pankatz, § 1 RVG Rn 149.
[117] Jung, AnwBl 2015, 724.

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