Rz. 55

Die Vergütungsvereinbarung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, § 3a Abs. 1 S. 3 RVG. Durch die Hinweispflicht soll gewährleistet werden, dass dem Mandanten deutlich vor Augen geführt wird, dass er die vereinbarte Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, selbst zu tragen hat.[147] Diese Warn- und Schutzfunktion besteht so lange, wie die gesetzliche Vergütung überschritten wird.[148] Die Nichterfüllung der Aufklärungspflicht führt nicht zu einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung. Der Rechtsanwalt kann einer Forderung auf Schadensersatz unterliegen, deren Höhe dabei in der Differenz zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Vergütung liegt.[149] Der Schaden kann darin liegen, dass der Mandant sich mit Erfolg darauf beruft, dass er bei einem Hinweis überhaupt keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hätte oder nicht mit diesem Rechtsanwalt.[150]

[147] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 48.
[148] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 48.
[149] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 51.
[150] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 49.

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