Rz. 114

Die Vergütung des bestellten Rechtsanwalts richtet sich nach Nr. 3100 VV RVG. Die Gebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nach Erteilung des Auftrags ausübt. In der Regel beginnt dies mit der Entgegennahme der Information durch den Mandanten. In jedem Fall hat der Anwalt die Gebührenhöhe von 1,3 verdient bei folgenden Tätigkeiten:

Einreichung der Klage bei Gericht,
Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält und bei
Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem die Klage oder der Antrag zurückgenommen wird.

Die Gebühr ermäßigt sich auf 0,8, wenn der erteilte Auftrag vorzeitig endet, gem. Nr. 3101 VV RVG. Vertritt der Anwalt mehrere Personen in derselben Angelegenheit, erhöht sich die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber. Hierbei dürfen mehrere Erhöhungen jedoch einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen, Nr. 1008 Abs. 3 Hs. 1 VV RVG.

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