Rz. 67

Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten ein Pauschalhonorar vereinbaren. Ein Pauschalhonorar liegt in den Fällen vor, in denen eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit mit einer der Höhe nach bestimmten Vergütung bezahlt werden soll. Insoweit vereinbart der Rechtsanwalt mit dem Mandanten, dass er beispielweise für die Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs insgesamt 1.500 EUR erhalten soll. Eine solche ziffernmäßige Festlegung der Vergütung hat zur Folge, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit oder besondere Verfahrensgestaltungen und Abläufe bei der Gebührenberechnung nicht mehr berücksichtigt werden können.[181]

 

Rz. 68

Einerseits begründet die fehlende Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie besonderer Verfahrensgestaltungen und Abläufen bei der Gebührenabrechnung die Probleme einer pauschalen Vergütung. Insbesondere birgt sie die Gefahr, nicht mehr kostendeckend zu arbeiten, da der Rechtsanwalt häufig bei der Mandatsannahme nicht absehen kann, welche Leistungen er im Mandat im Einzelnen zu erbringen hat[182] (vgl. auch § 1 Rdn 49). So wird er beispielsweise nicht erkennen können, ob ein Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch nach einem Aufforderungsschreiben durch die Gegenseite direkt erfüllt wird oder ob eine umfangreiche außergerichtliche und eine daran angrenzende gerichtliche Auseinandersetzung über mehrere Instanzen durchgeführt werden muss.[183]

 

Rz. 69

Andererseits bietet die pauschale Vergütung für den Mandanten die notwendige Transparenz bei der Gebührenabrechnung, da ihm bereits von Anfang an die Kosten seiner Rechtsverfolgung vor Augen geführt werden. Er kann sich auf einen Fixbetrag einrichten, wodurch die Gefahr einer späteren Auseinandersetzung über die Vergütungshöhe beseitigt wird. Dem Rechtsanwalt kann nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er den Mandanten nicht hinreichend über die Vergütungshöhe informiert hat.

 

Rz. 70

Im Ergebnis bietet sich ein Pauschalhonorar an, sofern der Rechtsanwalt den Umfang und den Zeitaufwand seiner Tätigkeit genau abschätzen kann. Insbesondere bei der Beratung zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen bietet sich für beide Vertragsparteien aus den o.g. Gründen der Abschluss eines Pauschalhonorars im Rahmen einer Gebührenvereinbarung an. Dies zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtsgerichtshofs (vgl. Rdn 96). Kann der Rechtsanwalt den Umfang und den Zeitaufwand seiner Tätigkeit nicht einschätzen, sollte eine Pauschale für bestimmte Verfahrensabschnitte oder eine Pauschale mit einer zeitlichen Bearbeitungshöchstgrenze abgeschlossen und diese mit einer sich anschließenden Stundensatzvereinbarung verbunden werden.

[181] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 154.
[182] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 154.
[183] Vgl. Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 154.

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