Rz. 59

1. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach § 486 ZPO.
2.

Nach § 487 Nr. 1 ZPO muss der Antrag enthalten:

a) die Bezeichnung des Gegners,
b) die Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll,
c) die Benennung der Zeugen oder des nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittels,
d) die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des Verfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen.
zu b): Die Beweiserhebung kann also nur über Tatsachen erfolgen, die im Antrag bezeichnet worden sind. Der Antragsteller allein bestimmt also im selbstständigen Beweisverfahren den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel. Die Tatsachen müssen dabei möglichst genau bezeichnet werden, so dass z.B. der Sachverständige den Beweisfragen ohne Weiteres nachgehen kann.[76]
zu d): Glaubhaftmachung, § 294 ZPO, ist eine bestimmte Art der Beweisführung. Sie ist entbehrlich, wenn die Tatsachen unstreitig sind oder der Gegner zum selbstständigen Beweisverfahren seine Zustimmung erklärt hat.[77]
3. Zu beachten ist, dass Sachverständige gelegentlich dazu neigen, von einer Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung auszugehen und Minderungsbeträge lediglich zu schätzen, obwohl für die Unverhältnismäßigkeit und für die Höhe des Minderungsbetrages nicht die Kriterien vorliegen, die der Bundesgerichtshof hierfür ansetzt.[78]
4. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt von Amts wegen durch das Gericht.[79] Sofern der Antragsteller einen Sachverständigen vorschlägt, sollte das Gericht diesen Vorschlag beachten, sofern der Antragsgegner keine triftigen Gründe vorbringt, warum der vorgeschlagene Sachverständige nicht beauftragt werden sollte. Würde als Beweismittel ein Zeuge durch den Antragsteller angeboten werden, müsste dieser im Antrag benannt werden.[80]
5. Nach § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO ist ein rechtliches Interesse immer dann gegeben, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Ein Feststellungsinteresse ist schon dann anzunehmen, wenn der Antragsgegner vorprozessual jegliche Vergleichsbereitschaft abgelehnt hat. Ebenso ist es gegeben, wenn die Beweiserhebung der Vorbereitung eines Hauptsacheprozesses dient.[81]
6. Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem Beweisinteresse des Antragsstellers bei Einleitung des Verfahrens und wird begrenzt durch den von ihm gestellten Antrag und die darauf erfolgte Beweisaufnahme.[82] Nicht maßgebend und bindend ist dabei der vom Antragssteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert. Stattdessen entspricht der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens dem Streitwert des späteren Hauptsacheverfahrens.[83] Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Gegenstand der Hauptsache vom selbstständigen Beweisverfahren betroffen ist.[84] Eine Angabe der geschätzten Mängelbeseitigungskosten ist erforderlich, um den Streitwert und damit die Zuständigkeit des Gerichts bestimmen zu können. Andere Positionen wie Mangelfolgeschäden bleiben jedoch außer Betracht und wirken nicht streitwerterhöhend.[85] Das Gericht benötigt insbesondere Anhaltspunkte dafür, ob funktional die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder Landgerichts besteht. Detaillierte Angaben sind nicht erforderlich. Es muss auch kein Angebot eines ausführenden Unternehmens vorgelegt werden. So reichen z.B. grobe Schätzungen.
7. Der Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens und die Durchführung des Beweisverfahrens bei einem Amtsgericht unterliegen grundsätzlich nicht dem Anwaltszwang. Auch für einen Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 486 Abs. 4 ZPO). Für eine Verhandlung und das weitere Verfahren besteht jedoch Anwaltszwang vor Gerichten gemäß den §§ 78 Abs. 1 und 78 Abs. 2 ZPO.
[76] KG v. 1.10.1998 – 10 W 6456/98 – NJW-RR 2000, 468; OLG Saarbrücken v. 5.5.2021 – 2 W 11/21 – MDR 2021, 998; Fink, Das selbstständige Beweisverfahren in Bausachen, Rn 100; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, § 487 Rn 6.
[77] Zöller/Herget, § 487 Rn 6; Fink, Das selbstständige Beweisverfahren in Bausachen, Rn 103.
[79] Musielak/Voit/Huber, § 487 Rn 4; Fink, Das selbstständige Beweisverfahren in Bausachen, Rn 101.
[80] Fink, Das selbstständige Beweisverfahren in Bausachen, Rn 101.
[82] OLG Stuttgart v. 7.10.2010 – 10 W 43/10 – NZBau 2011, 40 f.; Kniffka/Koeble/Jurgleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, Rn 224 f.

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