Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 19 OH 8/07)

 

Tenor

Ist der Antrag in einem selbständigen Beweisverfahren darauf gerichtet, Mängel und den damit einhergehenden Mängelbeseitigungsaufwand gutachterlich feststellen zu lassen, sind für die Streitwertfestsetzung alleine die zu erwartenden Kosten der Mängelbeseitigung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zur Vorbereitung eines Anhörungstermins in der Hoffnung auf eine gütliche Gesamterledigung Mängelfolgeschäden beziffert, ohne jedoch den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens auf diese Folgeschäden zu erweitern. Den für den Streitwert entscheidenden Gegenstand des Verfahrens bilden in einem solchen Fall ausschließlich die Mängelbeseitigungskosten.

1. Die Beschwerden der Vertreter der Streithelferin Ziff. 1, der Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und 4 gegen den Streitwertbeschluss des LG Stuttgart vom 18.8.2010 (19 OH 8/07) werden zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gem. § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung des LG in einem selbständigen Beweisverfahren, das im Wesentlichen wegen Rissen im Estrich der neuen Stadtbücherei A. geführt wurde.

Mit Schriftsatz vom 25.7.2007 beantragte die Antragstellerin die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der von ihr aufgestellten Behauptung, der Estrich der neuen Stadtbücherei weise in großem Umfang Risse auf und sei ohne Dehnfugen verlegt worden. Zugleich solle der Sachverständige zu Art und Umfang der Risse, zu den Ursachen der Mängel sowie den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen und Kosten befragt werden.

Am 3.9.2007 erließ das LG einen dahin gehenden Beweisbeschluss.

Im Vorfeld eines zur Anhörung des Sachverständigen anberaumten Termins teilte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.06.10 (Bl. 373 d.A.) mit, dass sie sich mit den Antragsgegnern Ziff. 1, 2 und 4 auf eine rasche Abwicklung der Mängelbeseitigung, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geeinigt habe. Gemäß dieser Einigung seien die Sanierungsarbeiten abgeschlossen und die Bücherei am 21.9.2009 eingeweiht worden.

Bei der Einigung habe die Antragstellerin sich die Geltendmachung von Mängelfolgeschäden vorbehalten. Für diese hätten die Antragsgegner ebenfalls einzustehen.

Die Höhe der von ihr erlittenen Mangelfolgeschäden bezifferte die Antragstellerin in dem genannten Schriftsatz unter Bezugnahme auf ein in einem blauen Ordner enthaltenes Anlagenkonvolut auf 227.346,69 EUR.

Des Weiteren verlieh die Antragstellerin in dem genannten Schriftsatz ihrer Hoffnung Ausdruck, dass nach der bei der Mängelbeseitigung erfolgten Einigung die Verfahrensbeteiligten auch bezüglich der Mangelfolgeschäden zur Vermeidung eines umfangreichen und kostspieligen Schadensersatzprozesses eine einvernehmliche Regelung finden könnten.

Das LG setzte in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert unter Heranziehung der vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten auf 60.000 EUR fest. Maßgeblich sei nur der Teil des Hauptsachewerts zu berücksichtigen, auf den sich die Beweiserhebung bezogen habe. Gegenstand der Beweissicherung seien aber allein die Feststellung der Mängel und die Höhe der Mängelbeseitigungskosten gewesen; weitere Folgekosten seien dagegen weder Gegenstand des Verfahrens noch des Anhörungstermins vom 14.07.10 gewesen.

Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer - die Vertreter der Antragsgegner Ziff. 2 und 4 sowie der Streithelferin Ziff. 1.

Der Vertreter der Antragsgegnerin Ziff. 2 ist der Ansicht, der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren habe sich am objektiven Wert des wirtschaftlichen Begehrens der Antragstellerin zu orientieren. Diesem Interesse entspreche im vorliegenden Fall die Forderungsaufstellung der Antragstellerin in der Schadensliste im blauen Ordner, also 435.465,02 EUR.

Die Antragstellerin habe bereits bei Verfahrenseinleitung die Mangelfolgeschäden mit verfolgt, da sie bereits in der Antragsschrift die Folgekosten angesprochen habe. Durch den neuen Antrag vom 10.06.10 habe die Antragstellerin dieses Feststellungsinteresse noch zusätzlich unterstrichen. Zudem habe die Antragstellerin das Gericht gebeten, die Auflistung der Mangelfolgeschäden in der blauen Mappe den übrigen Verfahrensbeteiligten zuzuleiten. Diese Unterlagen seien daher Bestandteil der Akte.

Der Vertreter der Streithelferin Ziff. 1 meint, der Streitwert belaufe sich auf 227.346,69 EUR, da die Antragstellerin den ihr angeblich entstandenen Mangelfolgeschaden mit Schriftsatz vom 10.06.10 auf diesen Betrag beziffert habe.

Dem schließt sich die Vertreterin des Antragsgegners Ziff. 4 an und führt aus, neben den Mängelbeseitigungskosten gehörten zum Streitwert auch die zur Diskussion gestellten Mangelfolgeschäden, welche die Antragstellerin mit rund 200.000 EUR benannt habe. Einen Schaden von 435.465,02 EUR mache die Antragstellerin soweit ersichtlich nicht geltend.

Der Vertreter der Antrags...

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