Rz. 34

Durch § 650n BGB wird die bis dahin bereits teilweise anerkannte Nebenleistungspflicht über die Erstellung und Herausgabe von Unterlagen durch den Unternehmer im Gesetz verankert. Die Abs. 1 und 2 begründen letztlich eine Dokumentationspflicht des Unternehmers ab Vertragsschluss, vor und während der Ausführungsleistung.

Welche Unterlagen Gegenstand der Regelung sind, definiert die Norm nicht. Maßgeblich sind insoweit die Anforderungen der Behörde oder des Dritten im Einzelfall. Es ist unbeachtlich, ob diese Anforderungen im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Dritten berechtigt sind.[39] Typische Unterlagen sind Lagepläne, Zeichnungen oder Berechnungen.

[39] MüKo/Busche, 8. Aufl., § 650n Rn 3.

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