Rz. 54

Nach § 2215 Abs. 3 BGB kann der Erbe verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen zu werden. Der Testamentsvollstrecker ist gem. § 2215 Abs. 4 Alt. 1 BGB berechtigt und nach § 2215 Abs. 4 Alt. 2 BGB auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis als amtliches Nachlassverzeichnis errichten zu lassen. Zuständig hierfür sind nach § 20 Abs. 1 BNotO die Notare,[74] die eine Beurkundung nicht ablehnen dürfen. Die Anforderungen an ein notarielles Bestandsverzeichnis sind sehr hoch. Die bloße Beurkundung von Erklärungen des Testamentsvollstreckers genügt nicht.[75] Das notarielle Verzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten und genügt deshalb den Anforderungen deshalb nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig – wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Testamentsvollstreckers – ermittelt hat und durch Bestätigung als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein. Zwar ist der Notar in der Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Vermögensmasse und zur Niederlegung des Ergebnisses dieser Ermittlungen in einer Urkunde weitgehend frei. Er hat aber die vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festzustellen und seine Feststellungen in einer von ihm zu unterzeichnenden berichtenden Urkunde niederzulegen. Er darf sich nicht darauf beschränken, Angaben des Testamentsvollstreckers lediglich wiederzugeben und von diesem vorgelegte Belege auf Plausibilität zu prüfen, selbst wenn er ihn über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt hat.[76] Als Beurteilungszeitraum für notarielle Verzeichnisse sind drei bis vier Monate zuzubilligen.[77]

 

Rz. 55

Eine Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung der sorgfältigen und richtigen Erstellung des Nachlassverzeichnisses ergibt sich unter den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 2218 Abs. 1, 666, 260 Abs. 2, 261 BGB. Das Verlangen des Erben nach einem notariellen Verzeichnis kann auch dann noch gestellt werden, wenn der Testamentsvollstrecker bereits ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis vorgelegt und dessen Richtigkeit an Eides statt versichert hat.[78]

[74] Die Zuständigkeit kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein, vgl. hierzu ausführlich Klinger, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Kap. 3 Rn 35.
[75] LG Kiel, Teilurt. v. 22.8.2012 – 2 O 252/09.
[76] Vgl. Saarländisches OLG, Beschl. v. 28.1.2011 – 5 W 312/10, ZEV 2011, 373 für den vergleichbaren Fall des Verzeichnisses nach § 2314 BGB.
[77] OLG Düsselsdorf, Beschl. v. 3.2.2020 – I-7 W 92/19.
[78] Vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.1.2011 – 3 U 36/10 für den vergleichbaren Fall des Verzeichnisses nach § 2314 BGB.

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