Rz. 45

Da die Vorschrift des § 613a BGB lediglich den Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse anlässlich des Betriebsübergangs garantiert, nicht aber die Geltendmachung anderer Kündigungsgründe ausschließen will, können der Altarbeitgeber oder der Neuarbeitgeber durchaus im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang kündigen, wenn sie hierfür andere triftige Gründe als gerade den Betriebsübergang selbst besitzen.[99] Solche anderen Gründe können wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 626 BGB sein, aber auch Gründe im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG.

 

Rz. 46

 

Praxishinweis

Für die praktische Unterscheidung zwischen einer Kündigung "wegen" des Betriebsübergangs und einer Kündigung aus anderen triftigen Gründen bietet sich die Vergleichsfrage an, ob es auch ohne den Betriebsübergang zu der betreffenden Kündigung gekommen wäre. Ist diese Vergleichsfrage zu bejahen, so ist die Kündigung nicht "wegen" des Betriebsübergangs ausgesprochen worden.

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