Rz. 64

Besonderheiten bestehen für den Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz. Die Einzelheiten waren bis zum Grundsatzurteil des BAG v. 28.10.2004 heftig umstritten.[144] Nach dieser Entscheidung ist der Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz nunmehr zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Frist einer insolvenzbedingten Kündigung besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.[145] Ein Wiedereinstellungsanspruch besteht auch dann nicht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für den Betriebsübergang noch vor Ablauf der Kündigungsfrist geschaffen worden sind oder der Betriebsübergang vor Fristablauf bereits erfolgt ist und die Wiedereinstellung zu einem Zeitpunkt vor Insolvenzeröffnung vorgenommen werden soll oder nur gegenüber dem Erwerber verfolgt wird.[146] Gleichgültig ist, ob es sich um eine zerschlagende oder eine sanierende Insolvenz handelt.

[144] BAG v. 28.10.2004, NZA 2005, 405; zum Streit etwa Plössner, NZI 2003, 401; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 5 Rn 298 f. m.w.N.
[145] BAG v. 28.10.2004, NZA 2005, 405; BAG v. 25.5.2022, NZA 2022, 1201; ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 165.
[146] BAG v. 25.5.2022, NZA 2022, 1201; a.A. ArbG Düsseldorf v. 3.12.2020, NZA-RR 2021, 275.

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