Rz. 11

Weitere Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a BGB ist der Übergang des Betriebs/der wirtschaftlichen Einheit durch Rechtsgeschäft.[19] Als Rechtsgeschäft können der Betriebsveräußerung z.B. zugrunde liegen: Kauf, Schenkung, Pacht, Nießbrauch, Vermietung sowie eine Kombination mehrerer Veräußerungsgeschäfte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsgeschäfte mit dem bisherigen Inhaber oder aber mit Dritten, z.B. mit einer Vielzahl von Eigentümern der sächlichen Betriebsmittel, abgeschlossen werden.[20]

[19] Arens/Düwell/Wichert, § 11 Rn 94 ff.
[20] BAG v. 25.5.1985, EzA § 613a BGB Nr. 46.

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