Rz. 69

Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber, muss sich der Erwerber den gegen den früheren Inhaber eingetretenen Annahmeverzug zurechnen lassen.[153] Annahmeverzug tritt schon dann ein, wenn der Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang erklärt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei nicht möglich, da sein Arbeitsplatz weggefallen sei und ein gleichwertiger nicht zur Verfügung stehe.[154] Nach der Rspr. des BAG kann dem Arbeitnehmer jedoch ein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er während des Annahmeverzuges vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Ist es dem Arbeitnehmer zumutbar, zunächst beim Erwerber zu arbeiten, und unterlässt er dies böswillig, muss er sich den Wert des nicht erworbenen Arbeitsentgelts nach § 615 S. 2 BGB anrechnen lassen.[155] Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer in zulässiger Weise von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat.[156]

[153] BAG v. 21.3.1991, DB 1991, 1886.
[154] BAG v. 27.11.2008 – 8 AZR 199/07, AP Nr. 360 zu § 613a BGB.

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