Rz. 63

Kommt es nach Ausspruch der Kündigung zu einem Betriebsübergang, hat der gekündigte Arbeitnehmer einen Vertragsfortsetzungsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber bzw. Betriebserwerber.[142] Dieser Anspruch kann allerdings nicht nur während des Laufs der Kündigungsfrist, sondern auch nach Ablauf der Kündigungsfrist, mithin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geltend gemacht werden. Nicht in allen Fällen ist nämlich dem Arbeitnehmer der Betriebsübergang bekannt. Erlangt er aber erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach Ablauf der Frist) Kenntnis, ist dies von ihm nicht zu vertreten. Auch können zwischen der beabsichtigten Betriebsstilllegung und dem späteren Betriebsübergang längere Unterbrechungen von einigen Monaten liegen. Richtigerweise muss man daher für den Beginn von Fristen auf die Kenntnis von dem Betriebsübergang abstellen und die Frist zur Geltendmachung des Vertragsfortsetzungsanspruchs an die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB anbinden.[143]

[143] Auf die Kenntnis von den Umständen des Betriebsübergangs stellt auch das BAG in der Entscheidung vom 12.11.1998, AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung = NZA 1999, 311 ab. Teilweise wird eine kürzere Frist von drei Wochen gefordert, angelehnt an § 4 KSchG, so ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 165; differenzierend Luke, NZA 2005, 92.

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