Rz. 67

Die Vorschrift des § 325 ZPO findet hingegen dann keine Anwendung, wenn der Betriebsübergang schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage vollzogen wurde.[150] Stützt daher ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen einen Betriebsveräußerer allein auf die Behauptung, der Betrieb sei vor der Kündigung auf einen Erwerber übergegangen, so führt dies zur Unschlüssigkeit der Klage.[151]

Ist der Betriebsübergang bereits vor Ausspruch der Kündigung erfolgt, war der Kündigende zu diesem Zeitpunkt nicht mehr sein Arbeitgeber. Eine Feststellungsklage gegen den Veräußerer ist in diesem Fall nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprochen hat.[152]

 

Rz. 68

Hat dagegen der Erwerber nach Betriebsübergang die Kündigung ausgesprochen, so richtet sich die Klage allein gegen ihn. Weigert sich in diesem Fall der Betriebserwerber, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, so kann gegen den Erwerber Leistungsklage auf Beschäftigung (sog. Weiterbeschäftigungsantrag) erhoben werden.

 

Formulierungsbeispiel

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als (...) weiter zu beschäftigen.

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