Rz. 12

Der Betriebsübergang erfordert ferner, dass eine Änderung in der Person desjenigen erfolgt, der über die arbeitsrechtliche Organisations- und Leitungsmacht verfügt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine natürliche Person, eine Gesamthand oder eine juristische Person handelt. Maßgeblich ist ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Allerdings genügt nach der Rspr. des BAG nicht die bloße Möglichkeit zu einer unveränderten Fortsetzung des Betriebs für die Annahme eines Betriebsübergangs.[21] Wesentliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit beim Wechsel der natürlichen oder juristischen Person, die für den Betrieb verantwortlich ist.[22] Dabei bedarf es nicht einer besonderen Übertragung der Leitungsmacht; ausschlaggebend ist allein der Wechsel in der Person des Inhabers.[23] Bei schrittweisem Übergang der Betriebsmittel kommt es auf den Übergang der wesentlichen Betriebsmittel und der nicht mehr rückgängig zu machenden Übergangsentscheidung an.[24] Dies gilt auch für die Rückgabe eines verpachteten Betriebs an den Verpächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses. Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist deshalb, dass der Verpächter den Betrieb tatsächlich selbst weiterführt.[25]

[21] BAG v. 18.3.1999, AP Nr. 190 zu § 613a BGB = NZA 1999, 869.
[22] So ausdrücklich BAG v. 21.2.2008, NZA 2008, 825.
[24] BAG v. 16.2.1993, DB 1993, 1374.
[25] BAG v. 18.3.1999, DB 1999, 1223 unter Hinweis auf die Rspr. des EuGH v. 10.12.1998, NZA 1999, 189, 253.

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