A. Allgemeines

I. Einführung

 

Rz. 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurde zunächst mit dem Gesetz zur Neuregelung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren geändert und damit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.12.2006[1] Rechnung getragen, nach der die bis dahin geltende gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erachtet wurde. Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30.7.2009 wurde dann zuletzt die mit der Rechtsprechung aufgekommene Problematik der Anrechnung von Gebühren durch Einführung des § 15a RVG neu geregelt. Ebenso finden die Änderungen, die sich aus dem 2. KostRModG ergeben, Berücksichtigung.

[1] BVerfGE 117, 163 = AnwBl 2007, 297.

II. Grundlagen des Vergütungsanspruchs

 

Rz. 2

Gerade bei der Beratung erbrechtlicher Mandate lässt sich nicht auf Anhieb erkennen, welche Werte der Sache zugrunde liegen werden, aber auch der Umfang der Einzeltätigkeiten wird häufig erst während des Mandats deutlich. Umso wichtiger ist es, bereits bei Beginn des Mandats die Vergütung zu regeln. Zum einen um eine ordentliche vertragliche Grundlage zwischen Mandant und Rechtsanwalt zu schaffen, aber auch um betriebswirtschaftlich sicherzustellen, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Vergütung für den Rechtsanwalt erfolgen kann. Die Zunahme an Honorarstreitigkeiten lässt erkennen, dass der Rechtsanwalt sich vor Einbußen seines Honorars nur durch wirksame vertragliche Grundlagen schützen kann.

1. Auftragsvereinbarung

 

Rz. 3

Unabhängig davon, ob die Abrechnung der Vergütung des Rechtsanwaltes auf der Grundlage des RVG oder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung vereinbart wird, ist im Hinblick auf das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zunächst anzuraten, in einer gesonderten Auftragsvereinbarung festzulegen, wer Auftraggeber und Schuldner der Vergütung des Rechtsanwaltes ist und mit welchen Tätigkeiten der Rechtsanwalt vom Mandanten beauftragt wurde. Dies ist schon deswegen von Bedeutung, da ohne einen Anwaltsvertrag kein Anspruch auf Anwaltsvergütung entsteht.

Immer häufiger sieht sich der Rechtsanwalt gerade in den Fällen der Beratung anlässlich eines ersten Beratungsgespräches nach Erstellung und Übersendung seiner Vergütungsrechnung dem Einwand des Mandanten gegenüber, dass ein Auftrag an den Rechtsanwalt, sei es im Hinblick auf eine vergütungspflichtige Beratung oder auch Vertretung, nicht oder noch nicht erteilt wurde. Soweit der Mandant einwendet, er habe darauf hingewiesen, er wolle anlässlich des ersten Gespräches erst einmal den Rechtsanwalt kennenlernen bevor er sich zur Beauftragung entschließt, wird es dem Rechtsanwalt regelmäßig schwer fallen, den Nachweis der Erteilung eines Auftrages erbringen zu können. Ein Vergütungsanspruch ist damit ohne den Nachweis der Erteilung eines entsprechenden Auftrages nicht gegeben. "Dies gilt unabhängig davon, ob in diesem Gespräch die Sache erörtert wird, dem Anwalt Informationen erteilt werden oder er sogar einen anwaltlichen Rat erteilt hat."[2]

Die Auftragsvereinbarung legt dabei einerseits den Umfang der vom Anwalt zu erbringenden Tätigkeiten fest, andererseits erleichtert dies die Klärung, welche Vergütung für die im Auftrag festgelegten Tätigkeiten nach dem RVG oder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung anfallen.

 

Rz. 4

Gem. § 3a Abs. 1 RVG ist die Verbindung der Auftragsvereinbarung mit der Vergütungsvereinbarung in einem Schriftstück möglich. Eine Verknüpfung mit der Vollmacht ist jedoch zu vermeiden, da die Auftragsvereinbarung das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber (Mandant) und Auftragnehmer (Rechtsanwalt) und damit ggf. rein für das Innenverhältnis maßgebliche Regelungen beinhaltet, die Vollmacht dagegen hiervon unabhängig den Rechtsanwalt umfassend nach außen hin legitimieren soll. Dagegen wird eine Verknüpfung mit einer ggf. notwendigen Haftungsbeschränkungsvereinbarung durchaus anzuraten sein, ist die Vereinbarung der Beschränkung der Haftung doch gerade ein wesentlicher Inhalt der für das Auftrags(Innen-)Verhältnis getroffenen Vereinbarungen. In jedem Falle sollte aber als wesentliche Grundlage der Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandanten in der Auftragsvereinbarung geregelt werden, ob sich die Vergütung nach dem RVG oder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung berechnet. Im Fall der Berechnung der Vergütung nach dem RVG ist in erbrechtlichen Mandaten zwingend auch der Hinweis nach § 49b Abs. 5 RVG, also auf die Vergütungsabrechnung in Abhängigkeit zum Gegenstandswert, geboten. Zu beachten ist nunmehr § 312g BGB, wonach bei der Übersendung von Verträgen an einen Verbraucher dieser ein Recht zum Widerruf innerhalb von 14 Tagen hat.[3] Es hat deshalb eine schriftliche Widerrufsbelehrung gegenüber dem Mandanten zu erfolgen, die den Vertragsunterlagen beizufügen ist. Die Belehrung über den Widerruf muss auch von dem Mandanten unterzeichnet werden.

[2] Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler, § 1 Rn 3.
[3] Mayer, AnwBl 2014, 908 ff.

2. Vergütung nach dem RVG

a) Hinweispflichten und Gegenstandswert

 

Rz. 5

Auch wenn für die Bearbeitung des Mandates, also in den Fällen der Vertretung des Mandanten im Rahmen des erbrechtlichen Mandat...

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