Rz. 60

Zahlreiche Mandate betreffen lediglich die außergerichtliche Beratung, da nur diese vom Deckungsschutz einer Rechtsschutzversicherung umfasst ist.[54] Hierbei werden zahlreiche Fehler bei der Abrechnung gemacht. Häufig wird auch übersehen, dass nach § 5 Abs. 6 ARB im Übrigen alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, im Rahmen von Angelegenheiten im Beratungsrechtsschutz auch für Notare gelten.[55]

Die Voraussetzungen der §§ 21, 29 ARB müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Dabei kann der Beratungsrechtsschutz sofort ohne die sonst übliche dreimonatige Wartezeit in Anspruch genommen werden. Liegen mehrere Versicherungsfälle vor, die im Rahmen einer Beratung besprochen werden sollen, so ist grundsätzlich wegen § 4 Abs. 2 S. 2 ARB immer der erste maßgeblich.

 

Rz. 61

Da der Rechtsschutz nur für die Vertragslaufzeit besteht, sollte der Mandant nach einer eventuellen Kündigung des Versicherungsvertrages befragt werden. Ist der Vertrag gekündigt worden, der Versicherungsfall aber noch innerhalb der Vertragslaufzeit entstanden, so ist grundsätzlich von der Rechtsschutzversicherung Deckungszusage zu erteilen. Nach Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Nachmeldefrist zu beachten. Nach § 4 Abs. 3b ARB besteht kein Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsfall später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes dem Versicherer gemeldet wird.[56]

 

Rz. 62

Ferner darf noch keine Verjährung eingetreten sein, wenn der Rechtsanwalt die Kostennote bei der Versicherung einreicht. Fand sich in den alten ARB 1975 hierzu keine Regelung und galt somit § 12 VVG, so ist nunmehr in § 14 ARB die Verjährung eindeutig geregelt. Danach verjährt der Rechtsschutzanspruch in zwei Jahren nach Eintritt des Rechtsschutzfalles.[57]

Die Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen des versicherten Mandanten eingeleitet werden und Kosten auslösen können. Dies wird in der Regel der Tag der Beauftragung sein. Mit Beginn der kostenauslösenden Maßnahme kann somit der versicherte Mandant Leistung des Rechtsschutzversicherers verlangen.

Der Eintritt des Versicherungsfalls und der Beginn der Verjährung des Rechtsschutzanspruchs sind somit völlig unabhängig voneinander zu beurteilen.

 

Rz. 63

Der Rechtsanwalt sollte den Rechtsschutzfall sofort nach Annahme des Beratungsmandates bei der Versicherung melden, zumal nach § 14 Abs. 2 ARB die Meldung die Verjährung bis zur schriftlichen Entscheidung über die Leistungspflicht hemmt.

Ferner ist selbstverständlich zu prüfen, ob der Mandant auch zum versicherten und damit geschützten Personenkreis gehört, der im Versicherungsvertrag aufgeführt ist.

 

Rz. 64

Nicht selten ist der Mandant wegen einer Beratung bereits bei einem anderen Rechtsanwalt gewesen und möchte sich durch die Einholung eines zweiten Rates absichern. Die Rechtsschutzversicherung zahlt jedoch nur eine erbrechtliche Beratung in derselben Sache. Ein Anwaltswechsel geht daher immer zu Lasten des Versicherungsnehmers. Hierauf sollte vorsorglich der Mandant hingewiesen werden.

Folgende Checkliste hat sich bei der Annahme des Mandates bewährt:

 

Rz. 65

Checkliste bei der Annahme des Mandates

Wann ist der Versicherungsfall eingetreten? (§ 4 ARB)
War die Rechtsschutzversicherung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen? (§ 7 ARB) → falls ja: Versicherungsschutz; falls nein: kein Versicherungsschutz!
Welche ARB sind vereinbart?
Liegen vertragliche Abweichungen vor?
Ist die Rechtsschutzversicherung zwischenzeitlich gekündigt worden?
Liegt bei erfolgter Kündigung der Versicherungsfall noch innerhalb der Vertragszeit? → falls ja: Versicherungsschutz; falls nein: kein Versicherungsschutz!
Ist bei einem Versicherungsfall nach Beendigung des Versicherungsschutzes die Nachmeldefrist von drei Jahren schon verstrichen (§ 4 Abs. 3b ARB) → falls ja: kein Versicherungsschutz!
Ist Mandant als Nicht-VN vom Versicherungsschutz des Vertrages umfasst? → falls ja: Versicherungsschutz; falls nein: kein Versicherungsschutz!
Wurde der VN in derselben Sache bereits von einem anderen Rechtsanwalt beraten? → falls ja: kein Versicherungsschutz; falls nein: Versicherungsschutz!
Ist die Höhe der Beratungsgebühr vertraglich begrenzt? → falls ja: Hinweis an Mandant und ggf. Vorschuss nach § 9 RVG
[54] Ausführlich: Bonefeld, ZErb 1999, 11 ff. sowie ZErb 2001, 37. Ebenso Ruby/Klinger, ZEV 2004, 319.
[55] Sofern nachfolgend im Zusammenhang mit dem Beratungsrechtsschutz immer die Rede vom "Rechtsanwalt" ist, gelten die Ausführungen mutatis mutandis selbstverständlich auch für den Notar. Aus Vereinfachungsgründen ist lediglich der Zusatz "Notar" entfallen.
[56] Nach den ARB 1975 waren es nur zwei Jahre.
[57] Nach LG Wiesbaden NJW-RR 1995, 27 ist Schadensereignis i.S.d. § 14 Abs. 1 ARB das sog. Folgeereignis, also das äußere Ereignis, welches einen Schaden unmittelbar ausgelöst hat.

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