Rz. 16

Die Erhöhung darf einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen gem. VV 1008 Abs. 3 RVG.

Seit Geltung des RVG ist die Berechnung viel einfacher geworden. Es ist lediglich die Grundgebühr um jeweils 0,3, höchstens aber um 2,0 zu erhöhen.

 

Rz. 17

 

Beispiel

Rechtsanwalt R vertritt 12 Parteien in einer durchschnittlichen Angelegenheit mit einem Gegenstandswert von 4.000 EUR. Nach erfolgloser außergerichtlicher Tätigkeit wird Klage eingereicht. Nach der mündlichen Verhandlung wird per Urteil den Mandanten letztendlich der geforderte Betrag zugesprochen.

Neben der Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG für eine Partei, kommt es zu einer Erhöhung von 0,3 für weitere 11 Parteien nach VV 1008 RVG, wobei die Höchstgrenze von 2,0 nicht überschritten werden darf. Da es zu einer Erhöhung von 3,3 kommen würde, greift die Kappungsgrenze von 2,0.

Des Weiteren ist die Geschäftsgebühr von 1,3 zu erhöhen und zwar wiederum eigentlich mit 3,3. Wegen der Kappungsgrenze von 2,0 erhöht sie sich jedoch nur auf insgesamt 3,3 (1,3 + 2,0) abzüglich 0,75 wegen VV 2300 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG, wonach höchstens ein Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird!

Demzufolge ergibt sich eine Gebühr von 2,55.

Die früher bestehende Diskussion, inwieweit eine entsprechende Erhöhung auch der Beratungsvergütung bei Beratung mehrerer Auftraggeber nach VV 1008 RVG vorzunehmen wäre, hat sich mit der Neuregelung des § 34 RVG erübrigt.

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