Rz. 26

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung muss sich ein Geschädigter diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Schadenereignis zufließen, da der Geschädigte nicht bessergestellt werden soll, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.[59]

 

Rz. 27

Hierunter sind beim Haushaltsführungsschaden Aufwendungen zu verstehen, die der Verletzte im Hinblick auf die (teilweise) verhinderte Ausübung der Hausarbeit erspart, zum Beispiel verminderte Ausgaben für Wasch- und Reinigungsmittel, geringere Wasser-, Strom-, Heizkosten oder ersparte Lebensmittelkosten. Für die Zeit eines stationären Aufenthalts (z.B. im Krankenhaus, in der Kur, im Pflegeheim) ist nur auf den Haushaltsführungsschaden abzustellen, den die verletzte Person anderen gegenüber zu erbringen hätte; die eigenen Bedürfnisse werden durch die stationäre Drittversorgung abgedeckt.[60]

 

Rz. 28

Daneben ist (vgl. oben Rdn 3) im Fall der Einordnung des Haushaltsführungsschadens als Erwerbsschaden (Erbringung der Haushaltsführung für andere Haushaltsangehörige) eine Anrechnung von Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Verletzten-, Übergangs- und Arbeitslosengeld oder Verletztenrente möglich.

Die Beweislast für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs trägt grundsätzlich der Schädiger.

[59] BGH, VI ZR 170/89, VersR 1990, 495.
[60] OLG Düsseldorf, I-1 U 241/05, NZV 2007, 40.

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