Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen verkehrsunfallbedingter Behinderung: Anspruch des Geschädigten auf Ersatz behinderungsbedingter Mehraufwendungen in Form von Pkw-Kosten und des Haushaltsführungs- und Erwerbsschadens bei Anrechnung von Rentenzahlungen der Unfallkasse

 

Normenkette

BGB §§ 249, 842, 843 Abs. 1 Alt. 2; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.05.2009; Aktenzeichen 11 O 467/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.5.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt/O., Az. 11 O 467/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.529,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43,16 EUR seit dem 1.6.2004, aus weiteren 3.745,68 EUR seit dem 1.1.2007 sowie aus jeweils 133,91 EUR seit dem 1.2.2007, 1.3.2007, 1.4.2007, 1.5.2007, 1.6.2007, 1.7.2007, 1.8.2007, 1.9.2007, 1.10.2007, 1.11.2007, 1.12.2007 und 1.1.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin auf den Haushaltsführungsschaden für die Zeit von Juni 2004 bis Oktober 2005 sowie für den Monat Januar 2008 1.170,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. jeweils 70,78 EUR seit dem 1.7.2004, 1.8.2004, 1.9.2004, 1.10.2004, 1.11.2004, 1.12.2004, 1.1.2005, 1.2.2005, 1.3.2005, 1.4.2005, 1.5.2005, 1.6.2005, 1.7.2005, 1.8.2005, 1.9.2005 und 1.10.2005, aus 71,09 EUR seit dem 1.11.2005, aus 37,60 EUR seit dem 1.2.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Februar 2008 bis 30.4.2029 unfallbedingte Pkw-Mehrkosten i.H.v. monatlich 133,91 EUR zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 1.2.2008 bis 31.12.2008 auf den Haushaltsführungsschaden monatlich 37,60 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2008, 1.4.2008, 1.5.2008, 1.6.2008, 1.7.2008, 1.8.2008, 1.9.2008, 1.10.2008, 1.11.2008, 1.12.2008 und 1.1.2009 sowie für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 monatlich 49,50 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2009, 1.3.2009, 1.4.2009, 1.5.2009, 1.6.2009, 1.7.2009, 1.8.2009, 1.9.2009, 1.10.2009, 1.11.2009, 1.12.2009 und 1.1.2010 zu zahlen.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.1.2010 einen Haushaltsführungsschaden ausgehend von der Nettovergütung für eine Hilfskraft nach IX b BAT-Ost und 10 Stunden wöchentlich, soweit diese Vergütung einen Betrag von monatlich 340,68 EUR übersteigt, zu erstatten, fällig zum Ende des jeweiligen Monats.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 1.5.2019 bis 30.4.2029 einen Haushaltsführungsschaden ausgehend von der Nettovergütung für eine Hilfskraft nach IX b BAT-Ost und 17 Stunden wöchentlich, soweit diese Vergütung einen Betrag von monatlich 340,68 EUR übersteigt, zu erstatten, begrenzt auf einen Höchstbetrag von monatlich 527,26 EUR, fällig zum Ende des jeweiligen Monats.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis vom 7.9.2001, bei dem die umfängliche Haftung der Beklagten nicht im Streit steht, Schadensersatz, der im Berufungsverfahren nur noch in Gestalt von Mehrbedarfsaufwendungen - monatliche Kosten für einen Pkw und für die Haushaltsführung - und eines Erwerbsschadens im Streit steht. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Frankfurt/O., in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.7.2009, Bezug genommen. Klarzustellen bzw. zu ergänzen ist, dass die Klägerin die Klage erstinstanzlich nur hinsichtlich des immateriellen Teils des Antrags zu 5.) zurückgenommen, und das LG bezüglich des materiellen Teils das Teil-Anerkenntnisurteil vom 8.8.2007 erlassen hat.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Einzelnen:

1. Einen Anspruch auf Ersatz von Pkw-Mehrkosten hat es i.H.v. monatlich 80 EUR für begründet erachtet. Für das nach dem Unfallereignis angeschaffte Kraftfahrzeug entstünden geschätzte Kosten i.H.v. 210 EUR monatlich, von denen die ersparten Aufwendungen für eine Umweltkarte des Verkehrsverbundes i.H.v. ca. 90 EUR abzuziehen seien. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin, die vor dem Unfall über kein Fahrzeug verfügt habe, nunmehr das von ihr angeschaffte Auto auch für private Fahrten zum Einkaufen etc. nutzen könne, seien im Wege der Vorteilsausgleichung gem. § 287 ...

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