Rz. 1

Wird eine Person, die den Haushalt führt, infolge eines vom Unfallgegner zu verantwortenden Unfalls so verletzt, dass sie vorübergehend oder aber mit bleibenden Folgen ganz oder teilweise den Haushalt nicht mehr führen kann, so steht dieser verletzten Person gem. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB ein Anspruch auf den sog. Haushaltsführungsschaden zu.[1]

Dieser Schadenersatz wegen vermehrter Bedürfnisse wird unabhängig davon gewährt, ob es sich bei der geschädigten Person um (Nur-)Haushaltsführende[2] oder um Berufstätige handelt, wenn sie auch in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt sind.[3]

 

Rz. 2

Anspruchsberechtigt kann der Geschädigte aber nicht nur in Hinblick auf seine eingeschränkte Eigenversorgung sein, sondern auch, soweit es um die Versorgung anderer geht. Dies gilt nach der Rechtsprechung aber nur dann, wenn deren Versorgung rechtlich geschuldet ist.[4] In dem Fall handelt es sich um einen Erwerbsschaden gem. §§ 842, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB.[5] Praktisch relevant ist dies im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X, da die Pflegeleistungen der Pflegekassen nur wegen des Anteils der Haushaltstätigkeit für die eigene Versorgung kongruente Leistungen sind.

 

Rz. 3

Jugendliche können mangels eigenen Hausstands regelmäßig keinen Haushaltsführungsschaden geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn sie vor dem Verletzungsfall im elterlichen Haushalt geringfügig mitgeholfen haben.[6]

 

Rz. 4

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird vor diesem Hintergrund von der überwiegenden Meinung kein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens zugebilligt.[7] Der Verlust der Fähigkeit, Haushaltstätigkeiten zu verrichten, wird ausdrücklich nur unter der Voraussetzung als Erwerbsschaden gem. § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB angesehen, dass die Arbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dienen.[8] Haben die nicht-ehelichen Partner vertraglich geregelt, dass die Haushaltsleistungen als Gegenleistung zur Unterhalts- und Versorgungsleistung erfolgen, ist bei unfallkausaler Beeinträchtigung des Haushaltsführenden ein entsprechender Verdienstausfallschaden gem. § 842 BGB anzunehmen.[9] Werden diese Haushaltsleistungen aber freiwillig und ohne wechselseitige Verpflichtung erbracht, können sie also jederzeit wieder eingestellt werden, liegt kein Schaden vor.[10]

 

Rz. 5

Insoweit besteht ein Unterschied zu den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften oder Ehen, für die das LPartG seit dem 1.1.2005 einen Anspruch des Partners auf Naturalunterhalt in §§ 2, 5, 20a LPartG ausdrücklich regelt.[11] Hier kann ein Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden.

 

Rz. 6

Eine feste Altersgrenze, bis zu der einer Person ein Haushaltsführungsschaden zugebilligt werden kann, existiert nicht. Zwar ist anzunehmen, dass mit zunehmendem Alter die Aktivitäten im Haushalt nachlassen,[12] am Renteneintrittsalter oder einem anderen bestimmten Alter kann und sollte dies jedoch nicht festgemacht werden.

 

Rz. 7

 

Praxistipp

Einen gewöhnlichen Verlauf der Dinge, was das Ausmaß einer altersmäßig reduzierten Fähigkeit zur Tätigkeit im Haushalt angeht, gibt es nicht. Im Prozess ist deshalb bei der Formulierung des Klageantrags die Begrenzung auf ein bestimmtes Alter (z.B. 75. Lebensjahr,[13] 70. Lebensjahr[14]) in Verbindung mit einem Feststellungsantrag zum Schutz vor Verjährung zu empfehlen.

Der Feststellungsantrag wegen weiterer Unfallschäden ist zulässig, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Würdigung Grund besteht, auch im hohen Lebensalter noch unter Spätfolgen zu leiden.[15] Begründet ist die Klage auf Feststellung, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts anzunehmen ist.[16] In diesem Zusammenhang hat der Verletzte konkrete Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, nach denen spätere Schadenfolgen möglich sind. Der bloße Hinweis auf fortdauernde schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen reicht nicht aus, damit das Gericht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den Eintritt künftiger Schäden ausgehen kann.[17]

[1] Vgl. Jahnke/Burmann/Wessel, Handbuch Personenschadensrecht, Rn 879 ff.; Pardey, Berechnung von Personenschäden, S. 429 ff.; Burmann, zfs 1995, 201; Hillmann, zfs 1999, 229; Wessel, zfs 2010, 183 ff., 242 ff.
[3] BGH, VI ZR 183/08, VersR 2009, 515; Pardey, DAR 2006, 671.
[6] BGH, VI ZR 201/81, NJW 1983, 1425.
[7] OLG Düsseldorf, 1 U 241/05, NZV 2007, 40; OLG Düsseldorf, 1 U 95/08, n.v.; OLG Celle, 5 U 138/08, NZV 2009, 400; OLG Köln, 3 W 18/82, zfs 1984, 132; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rn 183; Schirmer, DAR 2007, 2; a.A. LG Zweibrücken, 3 S 94/93, NJW 1993, 3207; Huber, NZV 2007, 1.
[11] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rn 183.
[12] Wessel, zfs 2010, 183, 187.
[13] OLG Celle, 5 U 247/82, zfs 1983, 291; OLG Ham...

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