Rz. 22

Gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB ist die verletzte Person gehalten, den Schaden gering zu halten (sog. Schadenminderungspflicht).

 

Rz. 23

Der geschädigte Haushaltsführende muss demnach verbliebene Kräfte einsetzen, gegebenenfalls umdisponieren und umorganisieren (z.B. durch den vermehrten Einsatz von technischen Hilfsmitteln).[53] Auch eine andere Einteilung der Arbeit kann verlangt werden, um die Einschränkungen so weit wie möglich zu kompensieren (z.B. durch den Einschub von Pausen, wenn insgesamt über den Tag verteilt dafür genügend Zeit ist).[54]

 

Rz. 24

In einer Ehe mit beiderseitiger Haushaltsführung müssen die Eheleute durch eine Umverteilung der Hausarbeit dafür sorgen, dass sich die Behinderung des Verletzten möglichst geringfügig auswirkt.[55] Hierdurch soll sich der Umfang der Mithilfe des nicht verletzten Ehepartners jedoch nicht vergrößern.[56] Verlangt werden darf einzig eine Umverteilung der im Haushalt anfallenden Arbeit, bei der am Ende weder der Geschädigte noch sein Ehegatte mehr arbeiten muss als vor dem Unfall.[57]

 

Rz. 25

 

Praxistipp

Wichtig ist, dass der Verletzte, soweit er unfallbedingt arbeitsunfähig ist, die verbliebene Arbeitskraft nach Möglichkeit im Haushalt einzusetzen hat, was insbesondere bei psychischen Schäden oder relativ geringen Primärverletzungen der Fall sein kann. Aber auch bei hochgradigen Bewegungseinschränkungen ist es dem Verletzten zuzumuten, sich aller Hilfsmittel der modernen Technik zu bedienen und gegebenenfalls durch organisatorische Maßnahmen die Arbeit im Haushalt umzuverteilen; hierdurch kann der verbleibende Rest der Behinderung aufgefangen werden, ohne dass ein messbarer Haushaltsführungsschaden entsteht.[58]

[54] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rn 211.
[55] AG Düren, 45 C 78/06, SP 2007, 209; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rn 211.
[56] KG, 12 U 276/02, zfs 2005, 182.

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