Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bemessung eines Haushaltsführungsschadens

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung des Umfangs und der Höhe eines Haushaltsführungsschadens kann unter Anwendung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO die Tabelle 10.1 bei Schulz-Borck/Pardey, Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl., 2009 angewandt werden. Auch bei Zugrundelegung dieses Tabellenwerks ist es anerkannt, von einem Stundenlohn auszugehen, der sich an der Leistung einer durchschnittlichen professionellen Arbeitskraft orientiert. Danach ist gegen die Annahme eines Stundensatzes i.H.v. 10 EUR vorliegend nichts einzuwenden.

Ob die Anwendung von Tariflöhnen nach BAT (auch) als Schätzungsgrundlage in Betracht kommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Soweit der Beklagte meint, der Kläger sei im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, Kompensationsmöglichkeiten auszunutzen und eine Umorganisation der Einteilung der Hausarbeit vorzunehmen, so ist anerkannt, dass eine solche Umverteilung nicht dazu führen darf, dass ein anderer als der Geschädigte als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als ohne diesen im Haushalt mitarbeiten muss, um so den Schädiger zu entlasten. Vielmehr geht es um eine Umverteilung der im Haushalt anfallenden Arbeit bei der am Ende weder der Geschädigte noch sein Familienangehöriger oder Ehegatte mehr arbeiten muss als vor dem Unfall.

Soweit der Beklagte meint, es sei nahe liegend, dass auch andere Ursachen als der Unfall eine haushaltsspezifische Erwerbsminderung des Klägers bedingen, fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Allein der Hinweis auf eine Diabeteserkrankung reicht nicht. Dass allein das Alter von 73 Jahre eine eingeschränkte haushaltsspezifische Erwerbsfähigkeit begründet, ist eine nicht nachvollziehbare, pauschale und mithin unbeachtliche Behauptung.

 

Normenkette

ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 03.07.2012; Aktenzeichen 15 O 424/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3.7.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln - 15 O 424/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des LG Köln - 15 O 424/11 - sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür durch den Beschluss des Senats vom 19.11.2012 hingewiesen worden. Der Beklagte hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist Stellung genommen. Der Senat hält unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 11.12.2012 an seinen Erwägungen fest. Die Berufung ist aus den dort genannten Gründen unbegründet.

Aus den bereits dargelegten Gründen ist gegen die Schätzungsgrundlage des LG nichts zu erinnern. Der Hinweis auf eine Entscheidung des BGH (NJW 1972, 1716) verfängt nicht. Dort ist eine Vergütung nach BAT VII als zulässige Schätzungsgrundlage für eine selbständig arbeitende Haushälterin (Hauswirtschaftsleiterin) angesehen worden. Es ging schon nicht um eine stundenweise beschäftigte Haushaltshilfe. Im Übrigen verweist der Senat auf die im Hinweisbeschluss zitierte aktuelle Rechtsprechung zur Schätzungsgrundlage. Eine freie Schätzung liegt demnach nicht vor. Mit der Berufungsbegründung ist eine haushaltsspezifische Erwerbsminderung nicht mehr in Zweifel gezogen worden. Anhaltspunkte für eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 im Unfallzeitpunkt, die eine haushaltsspezifische Erwerbsminderung zur Folge hat, liegen nicht vor. Auch in Bezug auf die Frage der Verrechnung bereits gezahlter 5.000 EUR hat es beim landgerichtlichen Urteil zu verbleiben. Sollte an die Ehefrau des Klägers eine Überzahlung erfolgt sein, so dürfte insoweit ein Rückzahlungsanspruch der Versicherung des Beklagten bestehen. Anhaltspunkte für eine wirksame Tilgungsvereinbarung liegen aber allein in der Zahlung von weiteren 5.000 EUR nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S....

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