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Die gesamtschuldnerische Haftung gilt nicht für Bürogemeinschaften, die ihr Büro aus Rationalisierungsgründen gemeinsam führen, im Übrigen aber keine Gemeinsamkeiten aufweisen,[377] sondern nach außen hin ihre Tätigkeit wie Einzelanwälte ausführen, die sie ja auch sind. Das Privileg, nur für das eigene Verschulden oder die Versehen seiner Mitarbeiter einstehen zu müssen, entfällt aber umgehend, wenn die Anwälte beginnen, Mandate gemeinschaftlich anzunehmen oder gemeinsame Briefbögen, Drucksachen und Stempel zu verwenden. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an das einheitliche Auftreten nach außen stellt, sind indes nicht allzu hoch. Zwei Rechtanwältinnen, die nach außen hin als "Kanzleigemeinschaft" auftraten, attestierte das OLG Köln eine gesamtschuldnerische Haftung.[378]

[377] Entsprechend ist auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten eine Mitunternehmerschaft nicht gegeben, BFH, Urt. v. 14.4.2005 – XI R 82/03.
[378] OLG Köln BRAK-Mitt. 2003, 121.

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