Rz. 130
§ 52 Abs. 1 BRAO betrifft ausschließlich Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, also in erster Linie solche gem. § 280 BGB (Haftung wegen Pflichtverletzung). Eine Anwendung auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Schutzgesetzverletzung, aus § 826 BGB oder sonstigen spezialgesetzlich geregelten Ansprüchen kommt nicht in Betracht.
Begrenzbar sind grundsätzlich Haftpflichtansprüche, die auf leichter und grober Fahrlässigkeit beruhen. Für den Bereich der Individualvereinbarungen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Haftungsbegrenzung sowohl für grobe wie für leichte Fahrlässigkeit gesetzlich ausdrücklich zugelassen. Sofern der Anwalt Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB = AGB) verwenden will, lässt sich die Haftung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO lediglich auf den Fall leichter Fahrlässigkeit beschränken.[413]
Rz. 131
Haftungsbegrenzung und Deckungsschutz: Mittels Individualvereinbarung kann die Haftung auf 250.000 EUR beschränkt werden, sofern entsprechende Deckung besteht.
Die Haftungsbegrenzung mittels AGB muss eine Haftungssumme von nicht weniger als 1 Mio. EUR beinhalten. Sie ist nur wirksam, wenn der Anwalt bzw. die Kanzlei auch mit einem Betrag von nicht weniger als 1 Mio. EUR für den einzelnen Versicherungsfall versichert ist. Geringere Summen (Haftungssumme[414] und/oder Deckungssumme[415]) führen unweigerlich zur Unwirksamkeit der Haftungsbegrenzung; ggf. stellt die Divergenz zwischen der mit dem Mandanten vereinbarten Haftungssumme und der mit dem Versicherer vereinbarten Deckungssumme auch ein wettbewerbswidriges Verhalten des Anwalts dar. Der entsprechende Haftungshöchstbetrag (1 Mio. EUR) muss in den AAB auch ausdrücklich genannt sein. Eine Bezugnahme auf das Gesetz ist nicht zulässig.
Rz. 132
Ein für den konkreten Haftungsfall bestehender Versicherungsschutz ist conditio sine qua non für die zivilrechtliche Wirksamkeit der Haftungsvereinbarung. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass die Beschränkung der Interessen eines potenziell Geschädigten durch die Haftungsvereinbarung einhergeht mit einer "Erfüllbarkeitsgarantie" der Schadenersatzforderung. Dieser Zweck wird aber nur erreicht, wenn Versicherungsschutz in jeder Beziehung (Deckungssumme und Versicherungsbedingungen) gewährleistet ist. Jeder nur denkbare Umstand/Tatbestand, der den Verlust des Versicherungsschutzes – sei er evtl. auch nur vorübergehend – zur Folge hat (z.B. Verletzung von Obliegenheiten, von Meldepflichten betr. Personal/Sozien/Geschäftsführer/Gesellschafter, Prämienverzug, §§ 16, 117 VVG, etc.), führt zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Haftungsbegrenzung.
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