Rz. 55
Die Gefahr eines kollusiven Verhaltens zwischen Versicherungsnehmer und Geschädigtem bestand zwar auch nach früherer Rechtslage, sie wird jedoch durch die Neuregelung in § 105 VVG vergrößert.
Beispiel
Der Versicherungsnehmer behauptet, sein sechsjähriger Sohn habe mit dem Fahrrad das Fahrzeug eines Bekannten beschädigt. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits und im Interesse des nachbarschaftlichen Verhältnisses sei ein Betrag in Höhe von 1.000 EUR gezahlt worden.
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