Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 27.04.1999; Aktenzeichen 6 O 311/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. April 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Klarstellend wird das Urteil wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Ansprüchen seines Sohnes aus dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12.09.1996 – 6 O 471/95 – im Rahmen und in der Grenze des geschlossenen Versicherungsvertrages freizustellen.Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung auf Gewährung von Deckungsschutz aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 18.07.1982 in G in Anspruch, bei dem sein damals 8-jähriger Sohn T als Beifahrer des vom Kläger geführten versicherten Fahrzeugs erheblich verletzt worden ist.

In einem im August 1995 vom Geschädigten P gegen den Kläger angestrengten Haftpflichtprozeß (6 O 471/95 LG Bielefeld), der durch drei Instanzen geführt worden ist (Revisionsurteil vom 02.02.1999), ist der Kläger rechtskräftig verurteilt worden, an seinen Sohn T ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM zu zahlen. Außerdem ist festgestellt worden, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Geschädigten sämtlichen zukünftigen Schaden aus dem in Rede stehenden Verkehrsunfall zu erstatten. Auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.09.1995 erklärte Streitverkündung war die Beklagte, die nicht selbst Partei des Haftpflichtprozesses war, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Mit Schreiben vom 21.09.1995 lehnte die Beklagte den vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 31.08.1995 erbetenen Versicherungsschutz unter Hinweis auf die Verjährung der Versicherungsansprüche ab.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte ihn von allen Haftpflichtansprüchen des Studenten P, A A Straße, G, aus dem Unfall vom 18.07.1982 auf der Nationalstraße T/L in G mit dem bei der Beklagten seinerzeit haftpflichtversicherten Pkw Opel, amtl. Kennzeichen GT-, freizustellen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich erneut mit näherer Begründung auf Verjährung des Versicherungsanspruchs berufen und überdies bestritten, daß die Verletzungen des Geschädigten aus einem Unfall herrührten, den der Kläger zu vertreten habe.Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird (Bl. 121 ff. d.A.), hat das Landgericht die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Feststellungsklage für unzulässig hält. Sie bestreitet nach wie vor, daß der Kläger seinem Sohn T aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 18.07.1982 schadensersatzpflichtig ist und die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen auf diesem Unfallereignis beruhen. Außerdem meint sie, der Kläger habe im Haftpflichtprozeß gegen das Anerkenntnisverbot (§§ 7 Abs. 2 Satz 1 AKB) verstoßen, indem er eine Unfalldarstellung gegeben habe, die seine Haftung in vollem Umfange begründet habe. Schließlich wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen zur Verjährungseinrede.

Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beiakten 6 O 471/95 LG Bielefeld lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1.

Die auf Freistellung des Klägers von Schadensersatzansprüchen seines Sohnes T aus dem Haftpflichturteil des Landgerichts Bielefeld gerichtete Feststellungsklage ist zulässig. Im Deckungsrechtsstreit einer Haftpflichtversicherung ist die Feststellungsklage die regelmäßig richtige Klageart (BGH VersR 1981, 173; 1984, 252, 253). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn es – wie hier – dem Versicherungsnehmer während des Rechtsstreits aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft des Haftpflichturteils möglich wird, zur Leistungsklage – gerichtet auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit – überzugehen; er kann vielmehr seinen Feststellungsantrag, der zulässig geblieben ist, weiterverfolgen (BGH VersR 1986, 163, 166; Senat VVGE § 98 VVG Nr.1). Im Hinblick auf die Rechtskraft der Haftpflichtentscheidung ist es auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu seiner Freistellung von den titulierten Haftpflichtansprüchen des Geschädigten begehrt und sich nicht auf die Feststellung der Verpflichtung des ...

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