Rz. 36

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit grob fahrlässig, "ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". Diese Regelung findet auch auf Altverträge Anwendung, denen die früheren AHB zugrunde liegen. In 26.2 AHB 2008/2010 ist der Gesetzestext wörtlich übernommen worden.

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