Rz. 38

Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung wirkt sich dann nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass die Obliegenheitsverletzung im konkreten Fall sich nicht auf den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles ausgewirkt hat, noch für die Feststellung über den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das Kausalitätsprinzip auch für vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt in der Schadenregulierung zu einer erheblichen Besserstellung des Versicherungsnehmers.

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