Rz. 48

Bei der Unternehmensnachfolge hat sich weitgehend die Erkenntnis durchgesetzt, dass zu einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung auch die frühzeitige Nachfolgeplanung gehört (siehe Rdn 130–132).

Ein bislang vernachlässigter Aspekt der Nachfolgeplanung im nicht-unternehmerischen Bereich ist die Möglichkeit, die spätere Auseinandersetzung eines Nachlasses unter Miterben schon zu Lebzeiten vorzubereiten.

 

Rz. 49

Für Privatpersonen mit größerem Vermögen hat sich ein eigener Berufszweig ausgebildet: der von Certified Estate Planern (CEP) und Certified Financial Planern (CFP). CFP haben den Anspruch, das Vermögen des Kunden zu erfassen, zu analysieren und zu optimieren. Dafür stellen sie Informationen zusammen und formulieren einen Finanzplan. Die Umsetzung des Finanzplanes ist dann eine separate Angelegenheit. Beim CEP ist der gesamte Vorgang auf die Vermögensnachfolge ausgerichtet. Bei beiden wird für die Umsetzung des Planes regelmäßig externe Unterstützung herangezogen.

In der Praxis bereiten bei der Auseinandersetzung speziell von Nachlässen mittlerer Größe die Unübersichtlichkeit und die schwierige Teilbarkeit einzelner Vermögenspositionen besondere Probleme. Die Ordnung des Vermögens ist nicht unbedingt Aufgabe (alleine) des beratenden Rechtsanwalts, insbesondere wenn es um komplexe wirtschaftliche und steuerliche Fragen geht. Die Umsetzung kann mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen. Nicht immer kann eine Teilbarkeit bei allen wesentlichen Vermögensgütern erreicht werden. Gehört einem Mandanten etwa eine einzige, selbstbewohnte Immobilie, ist die Teilbarkeit grundsätzlich nicht gegeben und ohne den – zu Lebzeiten fast nie sinnvollen – Verkauf der Immobilie auch nicht zu erreichen. Eine Umwandlung in teilbares Gesellschaftsvermögen ist allein schon aufgrund des erheblichen Gestaltungsaufwandes selten wirtschaftlich sinnvoll.

Dankbar sind Mandanten regelmäßig für einen generellen Hinweis, der auch Anstöße zu einer weiteren Beratung zu bestimmten Fragen geben kann.

 

Rz. 50

Muster 10.5: Ergänzende Erläuterungen für den Mandanten zur Vermögensordnung

 

Muster 10.5: Ergänzende Erläuterungen für den Mandanten zur Vermögensordnung

Sie möchten mehrere Personen als Erben bedenken. Diese Miterben müssen sich später über die Verteilung des Nachlasses einigen. Der Nachlass umfasst dabei Ihr gesamtes Eigentum, wie Bar- und Bankvermögen, Immobilien, Pkw, Hausrat, Kleidung, Sammlungen usw.

Einzelne Gegenstände können Sie in der von uns zu entwerfenden letztwilligen Verfügung bestimmten Personen zuordnen (sog. "Vermächtnisse"). Sie können auch Vorgaben für die Art und Weise der späteren Verteilung machen. Dies kommt in Betracht, wenn etwa ein Miterbe einen Gegenstand erhalten soll und diese besondere Zuwendung unter den Erben ausgeglichen werden muss.

Der sonstige Nachlass muss von den Miterben gemeinsam verteilt werden. Dabei sind zunächst die Verbindlichkeiten zu begleichen (Beerdigungskosten, restliche Mietzahlungen, Schulden etc.) und danach ist das Vermögen zu verteilen. Können sich die Miterben nicht einstimmig über die Zuordnung eines Gegenstandes einigen, muss er verkauft oder sogar versteigert werden. Das erlöste Geld kann dann geteilt und verteilt werden.

Damit Ihren Miterben die Auseinandersetzung erleichtert und ihnen möglichst wenig Gelegenheit zum Streit gegeben wird, können Sie schon jetzt vorsorgen. Die wichtigste Maßnahme ist die Niederlegung Ihres letzten Willens in einer rechtlich einwandfreien Form, wobei wir Sie unterstützen.

Dazu können Sie aber außerdem Ihr Vermögen derart ordnen, dass die Erben es später leichter haben. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Anregungen geben.

Manche Geldanlagen sind sehr schwer zu veräußern. Vielleicht gibt es Alternativen, die später besser zu teilen sind, aber den gleichen Ertrag erbringen. Problematisch können beispielsweise sog. "geschlossene Immobilienfonds" oder andere Geldanlagen sein, die nicht allgemein gehandelt werden. Im Zweifel sollten Sie sich diesbezüglich von Spezialisten beraten lassen.

Die Verteilung des Vermögens auf viele verschiedene Banken kann später langwierige Ermittlungen erfordern. Den Erben hilft eine Konzentration des Vermögens oder zumindest eine geordnete Zusammenstellung der Konten. Dies gilt besonders für Konten im Ausland.

Größere Mengen von Bargeld sollten vermieden werden, da deren Verbleib später schwer nachzuvollziehen sein und zu Misstrauen unter den Erben führen kann.

Schulden erschweren die Auseinandersetzung. Dies gilt sowohl für Schulden von Dritten bei Ihnen als auch von Ihnen selbst. Die Darlehen müssen ggf. gekündigt und eventuelle Fristen eingehalten werden. Sollten Sie private Darlehen vergeben haben, halten Sie diese schriftlich fest, wie auch spätere Rückzahlungen, Stundungen oder Schuldenerlasse. Besonders, wenn einem späteren Miterben Geld geliehen wurde, kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen um die Rückzahlungspflicht.

Sind Sie selbst an einer Erbengemeinschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, s...

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