Rz. 84

Bei Direktversicherungen[58] werden zugunsten des Arbeitnehmers Versicherungen abgeschlossen, wobei Versicherungsnehmer weiterhin der Arbeitgeber bleibt. Je nach Ausgestaltung der Widerruflichkeit kann zugunsten des Arbeitnehmers ein Aussonderungsrecht entstehen. Ist die Widerruflichkeit noch gegeben, so besteht kein Aussonderungsrecht. Dies betrifft sogar den Fall, wenn die Prämie aus dem Vermögen des Arbeitnehmers gezahlt worden ist. Ist aber ein unwiderrufliches Bezugsrecht gegeben, so gebührt dem Arbeitnehmer uneingeschränkt ein Aussonderungsrecht. Wenn aber das unwiderrufliche Bezugsrecht durch Vorbehalte eingeschränkt ist, besteht nur ein Aussonderungsrecht, wenn die Vorbehalte nicht greifen. Besteht ein Vorbehalt, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Erreichen der Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG beendet wird, so kann durch eine Kündigung des Insolvenzverwalters der Vorbehalt nicht ausgelöst werden. Ist aber das Bezugsrecht noch widerruflich, Unverfallbarkeit bei der Versorgungsanwartschaft aber bereits eingetreten, so kann der Insolvenzverwalter den sich aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Versicherungsunternehmen ergebenden Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung zur Insolvenzmasse verlangen.

[58] FK/Imberger, § 47 Rn 39 ff.

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