Rz. 192
Die Rechtsprechung war zunächst der Meinung, für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks bedürfe es des Erlasses einer einstweiligen Verfügung.[191] Die obergerichtliche Rechtsprechung ging dann jahrzehntelang davon aus, dass, weil der Rechtshängigkeitsvermerk etwas anderes ist als Widerspruch, Vormerkung und gerichtlich angeordnetes Veräußerungsverbot, es zu seiner Eintragung keiner einstweiligen Verfügung bedürfe.[192]
Dies änderte sich damit, dass das OLG Köln (Beschl. v. 2.1.2012),[193] das OLG Nürnberg (Beschl. v. 26.3.2012),[194] das OLG Schleswig (Beschl. v. 26.3.2012)[195] und das KG (Beschl. v. 20.12.2012)[196] entgegen der herrschenden Rechtsprechung die Meinung vertraten, auch zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit vorausgehender Glaubhaftmachung aller anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich. Dieser Meinung ist nunmehr der BGH gefolgt.
Rz. 193
Formale Eintragungsvoraussetzungen nach bisheriger Rechtsprechung (OLGe) und h.M.:
(1) Nachweis der Rechtshängigkeit
→ Keine Glaubhaftmachung des im Prozess geltend gemachten Anspruchs
→ Keine einstweilige Verfügung
→ Rechtshängigkeitsbestätigung des Prozessgerichts
(2) Eintragungsantrag, § 13 GBO.
Zum Rechtshängigkeitsvermerk nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vgl. die Vorauflagen.
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