Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch genügt nicht allein ein in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 GBO gegenüber dem Grundbuchamt zu führender Nachweis in der Form des § 29 GBO, dass ein die eingetragene Rechtsposition betreffender dinglicher Anspruch rechtshängig geworden ist. Liegt eine Bewilligung des Buchberechtigten nicht vor, ist der gesetzlichen Wertung in § 899 BGB vielmehr zu entnehmen, dass eine solche faktische Verfügungssperre erst ausgelöst werden kann, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs jedenfalls glaubhaft gemacht ist und ein Gericht dies geprüft und bejaht hat (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 2.1.2012 - 2 Wx 240/11).

 

Normenkette

BGB § 899; GBO § 22 Abs. 1, § 29; ZPO §§ 920, 936, 945

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 28.02.2012)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Flensburg vom 28.2.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 65.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat mit einer am 11.7.2011 bei dem LG eingegangenen Klage zunächst die Fa.A. auf Rückübertragung eines mit dem sog. "X-Haus" bebauten Grundstücks in ... in Anspruch genommen (...). Das Grundstück gehörte zum Nachlass der am ... verstorbenen Frau B. Die Erblasserin hatte über ihren Nachlass in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann vom 11.10.1996 testiert, worin u.a. Testamentsvollstreckung angeordnet war. Die Fa.A. erwarb das Grundstück aufgrund notariellen Kaufvertrages, wobei auf Verkäuferseite die seinerzeit bestellte - zwischenzeitlich entlassene - Testamentsvollstreckerin Frau C handelte. Die Fa.A. wurde aufgrund Auflassung vom 8.10.2010 am 27.12.2010 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Die Fa.A. veräußerte das Grundstück ihrerseits weiter an die Antragsgegnerin, die aufgrund Auflassung vom 9.6.2011 am 11.8.2011 in das Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen worden ist.

In dem genannten Klagverfahren ... nimmt die Antragstellerin als dortige Klägerin zwischenzeitlich die Fa.A. und als weitere Beklagte die genannte frühere Testamentsvollstreckerin jeweils auf Feststellung ihrer Pflicht zum Ersatz des aus dem Grundstücksverkauf entstandenen Schadens in Anspruch. Sie hat zudem mit Schriftsatz vom 16.1.2012 in jenem Verfahren auch die hiesige Antragsgegnerin verklagt (zugestellt an die Antragsgegnerin am 29.2.2012) und beantragt dort ihre Verurteilung, das fragliche Grundstück an die Erbengemeinschaft aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Verträge, aufgrund derer der Verkauf des "X-Hauses" an die Fa.A. erfolgten, seien rechtsunwirksam, weil die Testamentsvollstreckerin zur Veräußerung nicht befugt gewesen sei, sie jedenfalls teilweise unentgeltlich verfügt und ein Vorkaufsrecht der Erben missachtet habe. Aber auch die hiesige Antragsgegnerin habe das Grundstück nicht wirksam erworben. Es liege insoweit eine "bösartige Weiterveräußerung" vor. Denn die Testamentsvollstreckerin habe bei Abschluss des Kaufvertrages mit der Fa.A. vor dem Notar gesagt, dass die Erben mit der Veräußerung einverstanden seien, was aber unwahr gewesen sei. Der Geschäftsführer der Fa.A. habe jedenfalls im Januar 2011 nach dem Widerspruch der Erben davon erfahren, dass die Testamentsvollstreckerin insoweit seinerzeit die Unwahrheit gesagt habe. Er habe trotz dieser Kenntnis zügig für die - deshalb bösartige - Weiterveräußerung der Immobilie an die Antragsgegnerin gesorgt, die mithin das Grundstück herauszugeben habe. Das Grundbuch müsse in der Weise berichtigt werden, dass die verstorbene Erblasserin oder die Erbengemeinschaft Grundeigentümerin werde (...).

Ein Antrag der Antragstellerin gegen die Fa.A. auf Eintragung eines Widerspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung hatte zuletzt gemäß Beschluss der Einzelrichterin des LG Flensburg vom 15.7.2011 keinen Erfolg (...; die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Einzelrichter des Senats durch Beschluss vom 16.8.2011 zurückgewiesen,...).

Mit Schriftsatz vom 26.1.2012 hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung die gerichtliche Anordnung eines Sicherungsvermerks nach § 899 BGB dahin beantragt, im Grundbuch von ... Bl. einzutragen, dass "das Grundstück ... gemäß Rechtsstreitverfahren vor dem LG Flensburg Az ... streitbefangen" sei.

Das LG hat dies als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks verstanden und diesen Antrag mit Beschluss vom 28.2.2012 (zugestellt am 1.3.2012) zurückgewiesen. Es hat sich zur Begründung im Ausgangspunkt auf die von ihm für zutreffend gehaltenen Ausführungen des OLG Köln in seinem Beschl. v. 2.1.2012 - 2 Wx 240/11, juris - gestützt wonach für die Eintragung eines Rechts...

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